Sicherungsschein

Um Ferntouristen im Fall des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit ihres Reiseunternehmens zu schützen, wurden durch die Reform des Reiserechts in Anwendung der diesbezüglichen EU-Richtlinie entsprechende gesetzliche Regelungen geschaffen. Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet sicherzustellen, dass dem Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Da dies nur durch den Nachweis einer abgeschlossenen Versicherung oder das Zahlungsversprechen einer Bank erfüllt werden kann, muss der Kunde gegen den Sicherungsgeber, also die Versicherung oder Bank, einen Direktanspruch erhalten.

Der Nachweis dieses Direktanspruchs wird vom Veranstalter in Form des so genannten Sicherungsscheins erbracht, der dem Kunden vor der Reise übergeben werden muss. Ohne seine Vorlage kann keine Anzahlung für die Reise gefordert werden.
Ausländische Reiseveranstalter
Wenn es sich um einen ausländischen Reiseveranstalter aus der EU oder aus dem Bereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt, muss dieser keinen Sicherungsschein übergeben; er hat jedoch Sicherheiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Staates nachzuweisen. Diese Maßnahme ist ausreichend, da in den Mitgliedstaaten der EU und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum das nationale Reisevertragsrecht aufgrund der EWG-Richtlinie 90/314 angeglichen worden ist.
Die Haftung des Versicherers kann für den Zeitraum eines Jahres in der Höhe begrenzt werden. Seit dem 1. November 1997 beträgt die jährliche Haftungsbegrenzung 200 Mio. EUR.

§ 651k BGB

Reisevertrag.




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