Soldaten

Neben Beamten und Richtern eine besondere Art von Bediensteten des Staates, nämlich solche, die «auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis» stehen (§1 des Soldatengesetzes, neu gefaßt im Jahre 1975). Man unterscheidet Berufssoldaten, die sich auf Lebenszeit zum Wehrdienst verpflichtet haben, Zeitsoldaten, die sich nur für eine bestimmte Zeit zum Wehrdienst verpflichtet haben, und Wehrpflichtige. Soldaten haben grundsätzlich alle staatsbürgerlichen Rechte, diese werden jedoch «im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch ihre gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt» (§6). Diese (Grund-)-Pflichten des Soldaten sind: «Der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen» (§7) sowie «die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinnedes Grundgesetzes» anzuerkennen und «durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung» einzutreten (§8). Hierauf muß der Berufs- und Zeitsoldat einen Eid leisten, der Wehrpflichtige muß ein entsprechendes feierliches Gelöbnis ablegen (§9). Weitere wesentliche Pflichten des Soldaten sind: Gehorsam gegenüber seinem Vorgesetzten, außer wenn dessen Befehle die Menschenwürde verletzen, nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt werden oder die Begehung einer Straftat zum Inhalt haben (§11); Kameradschaft untereinander (§ 12); Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13); Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, auch nach seinem Ausscheiden (§ 14); Verbot der parteipolitischen Betätigung während des Dienstes und innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (§ 15); Pflicht, das Ansehen der Bundeswehr auch in seinem außerdienstlichen Verhalten nicht ernsthaft zu beeinträchtigen (§17 Abs. 2); Pflicht, seine Gesundheit zu erhalten (§17 Abs. 3); Pflicht, gemeinsam zu wohnen und zu essen (§18).Abgesehen von diesen besonderen Pflichten werden die Soldaten den Beamten weitgehend gleichgestellt. Es gibt verschiedene Laufbahnen (Unteroffiziere und Offiziere), sie haben Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Urlaub und allgemeine Fürsorge, vor allem hinsichtlich der Eingliederung in das Berufsleben nach ihrem Ausscheiden. Die Altersgrenzen sind niedriger als sonst im öffentlichen Dienst. Sie unterliegen einem besonderen Disziplinarrecht.

Kriegsdienstverweigerung




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