Jugendarbeitsschutz

Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes gelten für die Beschäftigung junger Menschen unter 18 Jahren während der Berufsausbildung oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern, also Personen unter 15 Jahren. Ausnahmen werden ausschließlich für Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, im Rahmen eines Betriebspraktikums oder für die Erfüllung einer richterlichen Weisung gemacht.
Nur unter ganz bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen dürfen Kinder zwischen 13 und 15 Jahren leichte und kindergerechte Arbeit bis zu zwei Stunden (in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden) werktäglich ausüben. Unterliegen die Kinder nicht mehr der Vollzeitschulpflicht, dürfen sie in einem Berufsausbildungsverhältnis oder außerhalb eines solchen Ausbildungsverhältnisses mit leichten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Regelungen für Jugendliche
Jugendliche — Personen also, die bereits 15 Jahre alt sind, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben — dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich oder 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Lediglich in der Landwirtschaft gilt wieder eine Sonderregelung, nach der sie während der Erntezeit bis zu neun Stunden täglich und 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden können. Gesetzlich untersagt sind gefährliche Arbeiten wie z. B. Tätigkeiten unter schädlichen Umwelteinflüssen oder auch Akkord- und tempoabhängige Arbeit. Zum Schutz der Jugendlichen gelten für sie besondere Zeitregelungen:
- Jugendliche dürfen nach Beendigung der Arbeit mindestens zwölf Stunden nicht beschäftigt werden.
- Die Arbeitszeit darf sich nur im Rahmen von 6 bis 20 Uhr bewegen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5-6 Stunden muss eine zwischenzeitliche Ruhepause mindestens 30 Minuten lang sein, bei längerer Arbeitszeit 60 Minuten.
Um genügend Erholung zu gewährleisten, dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen der Woche beschäftigt werden,
wobei der Besuch der Berufsschule als Arbeitszeit gilt. Zudem müssen sich Jugendliche vor Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ärztlich untersuchen lassen, um die gesundheitliche Eignung festzustellen. Ein Jahr nach der Arbeitsaufnahme hat eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen.

besondere Bestimmungen für Personen unter 18 Jahren über Mindestbeschäftigungsalter (bei Jugendlichen 15 Jahre), Arbeitszeit (8-Stunden-Tag, 40-Stunden-Woche), Freizeit, Urlaub (mindestens 25 Tage), Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, besondere Pflichten des Arbeitgebers und gesundheitliche Betreuung; enthalten im Jugendarbeitsschutzgesetz.

Für die Beschäftigung von Kindern (Kinderarbeit) und Jugendlichen als Lehrlinge (-Lehre), Arbeiter, Angestellte, Praktikanten, Heimarbeiter u. ä. enthält das J.gesetz zahlreiche Schutzvorschriften: 1) Die Beschäftigung von Kindern (noch nicht 14 Jahre alte bzw. volksschulpflichtige Personen über 14 Jahren) ist verboten. Ausnahmen macht das G nur für bestimmte Veranstaltungen (z.B. Fernsehaufnahmen) und für die Landwirtschaft (für Kinder über 12 Jahren);!) Jugendliche Personen bis zu 18 Jahren werden u. a. geschützt a) hinsichtlich der Arbeitszeit; diese darf täglich höchstens 8 und wöchentlich 40 Stunden (bei Jugendlichen über 16 Jahre 44 Stunden) betragen. Die Aufsichtsbehörde kann für Jugendliche über 16 Jahre Überschreitungen um eine Stunde täglich und drei Stunden wöchentlich bewilligen. Der Arbeitgeber muss die für die Berufsschule notwendige Zeit gewähren. Die Ruhepausen müssen bei mehr als 4Va Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Min., bei mehr als
6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Min. betragen. Nach der Arbeit ist eine ununterbrochende Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Von 20 bis
5 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Ausnahmen im Gast- und Beherbergungsgewerbe), Nachtarbeit. Sonntage und gesetzliche Feiertage sind frei (Ausnahmen im Gast- und Beherbergungsgewerbe, in Krankenpflegeanstalten, bei Musikaufführungen u. a.); Sonntagsarbeit; b) Urlaub ist erstmals nach einer Beschäftigung von mehr als drei Monaten zu gewähren. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen; c) Beschäftigungsverbote bestehen u. a. in bezug auf Arbeiten, die die körperlichen Kräfte übersteigen oder sittliche Gefahren bringen und hinsichtlich Akkord- und Fliessarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (Ausnahmen für Jugendliche über 16 Jahre); d) der Arbeitgeber ist ferner zu besonderer gesundheitlicher Betreuung (z. B. ärztliche Untersuchungen) verpflichtet; 3) Verstösse gegen den J. werden als Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten verfolgt.

Jugendschutz.

Im Arbeitsrecht:

Er ist im wesentlichen im JArbSchG v. 12. 4. 1976 (BGBl. I 965) zul. geänd. 24. 4. 1986 (BGBl. 1 560) geregelt.
1. Das JArbSchG gilt ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit des Arbeits- o. Dienstvertrages für jede Form der Beschäftigung von Jugendlichen und zwar in der betrieblichen Berufsausbildung (ausgenommen also der Schulunterricht), als AN o. Heimarbei- ter, bei der Beschäftigung mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von AN o. Heimarbeitern ähnlich sind sowie in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. Zur Berufsausbildung gehört insbes. auch die Ausbildung in einem Berufsausbildungsverhältnis (Auszubildender), das mit dem Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird (§ 83 BBiG), die betriebliche Ausbildung in Heil- u. Heilhilfsberufen (§ 107 I BBiG). Sondervorschriften gelten für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen (§ 61 Seearbeitsrecht), die Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung (§ 62), um unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse vor allem des Strafvollzuges, gleichwohl das Leben den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, sowie in Beamtenverhältnissen (§§ 65, 66).
Vom JArbSchG ausgenommen sind lediglich geringfügige Hilfeleistungen soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe sowie in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden. Ferner gilt es nicht bei der Beschäftigung durch Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt; hierunter sind in der Landwirtschaft Haus und Hof zu verstehen.
2. Kinder sind entspr. den heutigen Anschauungen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, Jugendliche dagegen solche, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit ein besonderer Schutz für über 18jährige notwendig ist, ist dieser besonderen Verordnungen etwa nach § 120e GewO vorbehalten. Im Wege der Fiktion gelten auch solche Jugendl. noch als Kinder, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Der Begriff der Vollzeitschulpflicht ist aus § 2 II des Abkommens zwischen den Ländern der BRD zur Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Schulwesens (Hamburger Abkommen) vom 28. 10. 1964 entnommen; sie beträgt heute 9 Schuljahre, in NRW u. Berlin 10 Jahre. Aus dem Beschäftigungsverbot von § 5 1 in Verbindung mit der Fiktion aus § 21I1 ergibt sich mithin, dass die Beschäftigung aller Kinder u. Jugendl., die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, verboten ist. Ausnahmen nach § 5 I—IV JArbSchG.
3. Arbeitgeber ist, wer ein Kind o. Jugendl. beschäftigt (§ 3).
4. Tagesarbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 4 I). Arbeitszeit ist mithin nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern auch die Zeit des Wartens auf Arbeit am Arbeitsplatz, Ausbildungszeit oder Bereitschaftsdienst. Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der auch mehrstündigen (BayObLG AP 1 zu § 4 JArbSchG) Pausen (§ 4 II). Die tägliche Schichtzeit darf 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 u. im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht übersteigen (§ 12). Die Schichtzeit selbst stimmt mit dem Begriff in § 2 II AZO (Arbeitszeit) überein, um getrennte Ausfahrten für Erwachsene u. Jugend!. im Bergbau zu vermeiden.
Für die Berechnung der Wochenarbeitszeit wird anders als bei Erwachsenen auf den Zeitraum von Montag bis zum darauffolgenden Sonntag abgestellt (§ 4 IV). Fällt im Laufe der Woche infolge eines gesetzl. Feiertages die Arbeit aus, so wird die anfallende Arbeitszeit mitgerechnet. Es können bereits dann vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden anfallen, obwohl die effektive Arbeitszeit noch keine 40 Stunden in der Woche erreicht hat. Wird ein Kind oder Jugendlicher von mehreren AG beschäftigt (4 V), so werden die Arbeitstage sowie Arbeits- und Schichtzeiten zusammengerechnet (AP 2 zu § 1 AZO).
II. 1. Die Beschäftigung von Kindern ist (verfassungsrechtl. zulässig (AP 1 zu § 7 JArbSchG) allgemein verboten, und zwar auch dann, wenn sie zur Aufbesserung des Taschengeldes arbeiten (AP 2 zu § 7 JArbSchG). Die Beschäftigung zum Zwecke der Erziehung ist in den Schutzbereich des JArbSchG einbezogen u. die Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind für verwandte Kinder u. in der Landwirtschaft beseitigt. Werden gleichwohl Kinder beschäftigt, so stehen sie bei Arbeitsunfällen unter Versicherungsschutz. Im übrigen gilt im Schadensfall die Einschränkung der Haftung entspr. den vom BAG erarbeiteten Rechtsgrundsätzen (AP 3 zu § 7 JArbSchG). Werden wegen des Verstosses gegen die Beschäftigungsverbote Bussgeldverfahren eingeleitet, so gehen die ordentlichen Gerichte davon aus, dass der AG nur dann von sich aus aufklären muss, ob eine Person noch ein Kind ist, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat (AP 1 zu § 5 JugArbSchG). Vom Beschäftigungsverbot bestehen allein noch vier Gruppen von Ausnahmen. Lit.: Düwell ArbuR 89, 233; 92, 138.
2. Ohne Altersgrenze können Kinder zum Zwecke der Beschäftigung in Arbeitstherapie, im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht und in Erfüllung einer richterlichen Weisung (§ 5 II JArbSchG; §§ 10, 23 JGG) beschäftigt werden. Die Ausnahmen dienen dem Interesse der Kinder, etwa sie zu heilen, o. ihnen die Orientierung für das zukünftige Berufsleben zu erleichtern. Ist eine Beschäftigung von Kindern zulässig, so darf sie nur mit leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich = 35 Stunden wöchentlich erfolgen. Dagegen gelten keine besonderen Begrenzungen gegenüber dem Berufsausbildungsverhältnis. Im übrigen findet auf die Beschäftigung von Kindern §§ 9-46 entsprechende Anwendung.
3. Das Beschäftigungsverbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 J. durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu 3 St. täglich, mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten bei der Ernte bis zu 3 St. täglich, mit Austragen von Zeitungen u. Zeitschriften sowie mit Handreichungen beim Sport jeweils bis zu 2 St. täglich (§ III). Die Ausnahme erfolgt in Anlehnung an Art. 7 des Übereinkommens Nr. 138 der JAO u. Art. 71, III der Europäischen Sozialcharta. Die Beschäftigung darf nur erfolgen, soweit sie leicht u. für Kinder geeignet ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn sie mit Unfallgefahren (Fahren auf dem Mähdrescher) verbunden ist. Die Kinder dürfen nicht zwischen 18-8 Uhr, nicht vor u. während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Ferner darf das Fortkommen nicht beeinträchtigt werden.
4. Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot bestehen kraft aufsichtsbehördlicher Ausnahme gem. § 6 bei Theaterveranstaltungen u. Musikaufführungen, aber auch bei Werbeveranstaltungen, sofern die Kinder gestaltend mitwirken.
5. Ausnahmen bestehen für Jugendl. während der Schulferien (§ 5 IV).
III. 1. Nach § 7 I ist die Beschäftigung Jugendl. unter 15 Jahren verboten. Sind sie noch nicht 15 Jahre alt u. unterliegen sie bei vorzeitiger Einschulung nicht mehr der Schulpflicht, so dürfen sie im Berufsausbildungsverhältnis u. ausserhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten (oben II 2) bis zu 7 St. tägl. u. 35 St. wöchentl. beschäftigt werden.
2. Die Arbeitszeit der Jugendl. darf 8 St. tägl. o. 40 St. wöchentl. nicht überschreiten (§ 8 I). In der Landwirtschaft dürfen Jugendl. über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als 9 St. tägl. und 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (§ 8I11). Die Verlängerung der Arbeitszeit beruht auf der Erwägung, dass während der Erntezeit auf die Hilfe der Jugendl. nicht verzichtet werden kann u. durch Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Jahreszeiten ein Ausgleich zu erzielen ist. Um den Jugendlichen im Zusammenhang mit Feiertagen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, wurde § 8 11 eingeführt. Wird in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, kann die ausgefallene Arbeitszeit auf die Werktage von 5 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschliessenden Wochen dergestalt verteilt werden, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser 5 Wochen 40 St. nicht überschreitet. Die tägl. Arbeitszeit darf hierbei 81/2 St. nicht überschreiten. Nach § 8 Ha
kann die Arbeitszeit auf 81/2 St. verlängert werden, wenn an einzelnen Wochentagen verkürzt gearbeitet wird. Lit.: Zmarzlik DB 88, 442; Taubert AuA 92, 332, 359.
3. Nach § 9 I 1, der an § 7 S. 1 BBiG angepasst wurde, sind Jugendl. u. noch berufsschulpflichtige ältere Personen zur Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Ein Beschäftigungsverbot besteht für einen vor 9 Uhr beginnenden Unterricht, an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mind. je 45 Min., einmal in der Woche u. in Berufsschulwochen mit einem planmässigen Blockunterricht von mindestens 25 Std. an mindestens 5 Tagen. Beim Blockunterricht sind zusätzl. betriebl. Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Std. wöchentl. zulässig. Das JArbSchG trägt dem sog. Blockunterricht Rechnung, bei dem an Stelle des bisherigen eintägigen Unterrichts jährl. einmal eine zusammenhängende Berufsschulzeit von etwa 10 Wochen tritt. In § 9 II wird geregelt, inwieweit die Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit angerechnet wird; 5 Std. Unterricht einschl. der Pausen zählt als 8 stdg. Arbeitszeit u. zwar auch dann, wenn sie auf einen arbeitsfreien Sonnabend fällt (AP 2 zu § 13 JArbSchG). Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten sind mit jeweils 8 Stunden nur auf die gesetzl. Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeitszeit bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eingehenden tariflichen Anrechnungsregelung fehlt (AP 1 zu § 8 JArbSchG = NZA 93, 453; Taubert BB 92, 133; Zmarzlik DB 92, 526). Der wöchentl. Blockunterricht von mindestens 25 Std. entspricht der 40 Stundenwoche. Genau wie bisher darf infolge des Besuches der Berufsschule eine Entgeltminderung nicht eintreten. Nach wie vor besteht keine Zahlungspflicht, wenn durch den Berufsschulbesuch ein Entgeltausfall nicht eintritt (AP 1 zu § 13 JArbSchG). Lit.: Natzel DB 87, 1734.
4. Nach § 10 hat der AG den Jugendl. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmassnahmen, die aufgrund öffentl. rechtl. o. vertragl. Bestimmungen ausserhalb der Arbeitsstätte durchzuführen sind, sowie am Arbeitstag vor der schriftl. Abschlussprüfung ohne Entgeltausfall freizustellen. Die Verpflichtung entspricht der aus § 7 BBiG, hat aber darüberhinausgehende Bedeutung für den öffentlichen Dienst. Ferner wird darüberhinausgehend die Anrechnung der ausfallenden Arbeitszeit auf die Arbeitszeit geregelt.
5. Den Jugendl. müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 41/2 Std. eine o. mehrere im voraus feststehende (§ 11) Ruhepausen gewährt werden. Diese müssen mind. betragen bei mehr als 41/2 bis 6 Std. 30 Min., bei mehr als 6 Std. Arbeitszeit 60 Min. Länger als 41/2
Std. hintereinander dürfen Jugendl. nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Als solche gelten nur Arbeitsunterbrechungen von 15 Min.
6. Nach Beendigung der tägl. Arbeit ist Jugendl. mind. 12 Std. ununterbrochene Freizeit zu gewähren (§ 13).
7. Nach § 14I dürfen Jugendl. nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden; sie geniessen mithin einen besonderen Schutz der Nachtruhe. Um den besonderen Bedürfnissen einzelner Gewerbezweige Rechnung zu tragen, dürfen älter als 16 J. alte Jugendl. in Ausbildungsverhältnissen wie in normalen Arbeitsverhältnissen im Gaststättengewerbe u. Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5.00 o. bis 21.00 Uhr, in Bäckerein u. Konditoreien ab 5 Uhr (Jugendliche über 17 ab 4.00 Uhr) beschäftigt werden.
In jedem Fall ist eine Beschäftigung nach 20 Uhr dann verboten, wenn am Folgetag der Berufschulunterricht vor 9 Uhr beginnt. Schliessl. finden sich eine Reihe von Ausnahmen kraft aufsichtsbehördl. Genehmigung. Ferner können nach § 21 b im Wege der RechtsVO bei Bedarf weitere Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung zur Nachtzeit geschaffen werden.
8. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden (§ 15). Nach §§ 16I, 17I dürfen Jugendliche an Samstagen u. Sonntagen nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen o. Sonntagen nur (§§ 16 II, 17 II), soweit dies in den im JArbSchG aufgezählten Wirtschaftsbereichen notwendig ist; in diesen Fällen haben die Jugendlichen jedoch Anspruch auf Arbeitsfreistellung an einem anderen Tag in der Woche, der auch ein betriebl. Ruhetag sein kann (§§ 16 III, 17 III). Eine Ausnahme hiervon besteht wiederum für solche Betriebe, in denen der Jugendl. auch samstags beschäftigt werden kann. Kann er an diesem Tage keine 8 Stunden beschäftigt werden, so kann die nicht verbrauchte Arbeitszeit auf den Ersatzruhetag gelegt werden (§ 16 IV). Die Einzelheiten zur Feiertagruhe sind in § 18 zusammengefasst.
9. Der AG hat Jugendl. für jedes Kalenderjahr bezahlten -s Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt für zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alte 30; noch nicht 17 Jahre alte 27 und im übrigen 25 Werktage. Im Bergbau unter Tage beschäftigte Jugendl. erhalten einen weiteren Zuschlag von 3 Tagen je Altersgruppe. Der Urlaub ist grundsätzlich während der Berufschulferien zu erteilen u. wird durch jeden Berufsschulunterricht, gleichgültig wie lange dieser dauert, unterbrochen. Im übrigen wird auf das BUr1G (Urlaub) verwiesen.
10. Gewisse Sonderregelungen sind kraft Gesetzes für die Binnenschiffahrt vorgesehen (§ 20). Im übrigen kann in Notfällen, also bei plötzlich eintretenden unvorhersehbaren Ereignissen, denen durch die Beschäftigung Erwachsener nicht Rechnung getragen werden kann, von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der Freistellung zum Berufsschulunterricht u. der Prüfungen sowie des Urlaubs abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können im Wege der RechtsVO (§ 21 b) u. des Tarifvertrages (§ 21a) geschaffen werden.
IV. Dem Arbeitsschutz der Jugendl. dienen zahlreiche Beschäftigungsverbote.
1. Nach § 22I ist die Beschäftigung von Jugendl. mit im JArbSchG aufgezählten gefährlichen Arbeiten verboten. Die Beschäftigungsverbote können durch RechtsVO gern. § 26 weiter konkretisiert werden, sie gelten indes auch ohne deren Erlass (vgl. § 9 DruckluftVO; VO über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten; VO über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen; § 26 GefStoffV). Unzulässig ist die Beschäftigung von Jugend!. mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt (§ 22 Nr. 1), bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (Nr. 2) (vgl. Art. 7 Nr. 10 Europäische Sozialcharta), die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, die der Jugendl. etwa wegen eines Spieltriebes nicht erkennt (Nr. 3), mit Arbeiten, unter besonderer Einwirkung der Umwelt (Hitze, Kälte, Lärm). Es handelt sich jeweils um individuelle Beschäftigungsverbote, die eine Prüfung im Einzelfall erforderlich machen. Eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot der Nr. 3-5 besteht für die Beschäftigung von Jugendl. über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles notwendig ist u. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Dieser braucht nicht notwendig ein Arzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu sein. Indes muss bei Jugendlichen, die in einem Betrieb beschäftigt werden, für den ein Betriebsarzt o. eine Fachkraft- für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet sein.
2. Grundsätzlich dürfen Jugend\'. nicht beschäftigt werden a) mit Akkordarbeit o. jeglichen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann; es soll vermieden werden, dass der Jugendl. durch den Lohnanreiz seine Kräfte überschätzt; b) in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die Arbeiten nach a verrichten. Hier soll dem von der Gruppe ausgehenden Leistungsdruck vorgebeugt werden; c) mit allen Arbeiten, bei denen das Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben o. auf andere Weise erzwungen wird. Eine Ausnahme der Beschäftigung Jugendl. in Leistungsgruppen besteht dann, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig o. wenn sie eine Berufsausbildung für die vorgegebene Beschäftigung abgeschlossen haben u. jeweils durch die Aufsicht eines Fachkundigen ausreichender Schutz gewährleistet ist. Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche unter Tage. Ausnahmen müssen naturgemäss im Interesse der Ausbildung des Jugendlichen sein. Das Verbot enspricht dem Übereinkommen Nr. 123 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, ergänzt durch die Empfehlung Nr. 124 betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken.
3. Nach § 25 ist die Beschäftigung Jugend!. durch solche Personen verboten, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind o. im Gesetz bezeichnete Delikte begangen haben.
4. Auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes kann der Gesetzgeber nicht alle Entwicklungen voraussehen. Nach § 26 ist daher der BMA mit Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung RechtsVO zu erlassen, in denen der Begriff der für Jugendl. geeigneten leichten Arbeiten näher umschrieben o. über die Beschäftigungsverbote von §§ 22-25 hinaus weitere geschaffen werden (vgl. IV 1).
V. Der menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes dienen Vorschriften für die Einrichtung von Werkzeugen u. Maschinen usw. (§ 28 I), eine besondere VO-Ermächtigung für den BAM (§ 28 II, III) sowie eine Unterrichtspflicht über Unfall- und Gesundheitsgefahren (§ 29). Eine besondere Fürsorgepflicht besteht bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft. Die an die Unterkünfte zu stellenden Anforderungen sind in Anlehnung an § 120c GewO konkretisiert. Verboten ist die Züchtigung sowie die Abgabe von Tabak und alkoholischen Getränken (§ 31).
VI. Dem Gesundheitsschutz dient die ärztliche Überwachung der Jugendl.
1. Nach § 32I darf ein Jugendl., der in das Berufsleben eintritt, nicht beschäftigt werden, wenn er nicht innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist u. hierüber eine Bescheinigung bei seinem AG vorlegt. Die erste Untersuchung braucht nur einmal vorgenommen zu werden; sie gilt mithin auch beim Wechsel des Arbeitsplatzes. Sie ist überhaupt nicht erforderlich für eine geringfügige o. eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind (§ 32 II). Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn sie den Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Alters und seines Entwicklungsstandes nicht nennenswert beansprucht (BayObLG AP 1 zu § 32 JugArbSchG).
Neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat der AG den AN nachdrücklich auf den Zeitpunkt hinzuweisen, bis zu dem der Jugendl. ihm die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat u. zur Nachuntersuchung aufzufordern. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat der AG sich alsdann die Bescheinigung des Arztes über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen. Legt der Jugendl. die Bescheinigung nicht vor, so hat ihn der AG binnen Monatsfrist schriftl. unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot aufzufordern, die Bescheinigung einzureichen. Eine Durchschrift des Schreibens ist den Personensorgeberechtigten u. dem Betriebs- o. Personalrat zuzusenden. Nach Ablauf von 14 Monaten darf der Jugendl. nicht mehr beschäftigt werden, wenn er die Bescheinigung nicht vorlegt (§ 33). Versäumt der Jugendliche die Nachuntersuchung u. ist er rechtzeitig hierauf hingewiesen worden, verliert er den Anspruch auf Vergütung, da er den Annahmeverzug des AG nicht begründen kann.
2. Nach Ablauf jeden weiteren Jahres kann sich der Jugendl. erneut nachuntersuchen lassen; sog. weitere Nachuntersuchung. Der AG soll ihn auf diese Möglichkeiten hinweisen und auf die Vorlage einer Bescheinigung drängen.
VII. Die Einhaltung des Gesetzes ist durch Aushang u. Strafandrohungen geregelt.
VIII. Im BetrVG ist eine besondere Vertretung der Jugendlichen durch Jugend- u. Auszubildendenvertretungen vorgesehen.

ist der besondere gesetzliche Arbeitsschutz der -^Jugendlichen. Nach dem Ju- gendarbeitsschutzgesetz vom 12. 4. 1976 besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder unter 15 Jahren. Kinder, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen nur in Berufsausbildungsverhältnissen und sonst nur mit leichten geeigneten Arbeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 7 JArb- SchG). Jugendliche (Menschen zwischen 15 und 18 Jahren), die vollzeitschulpflichtig sind, sind Kindern gleichgestellt (§2 III JArbSchG). Andere Jugendliche dürfen höchstens 40 Wochenstunden beschäftigt werden und haben mindestens 30 bzw. 27 bzw. 25 Arbeitstage Jahresurlaub. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Zmarzlik, J./Anzinger, R., Jugendarbeitsschutzge- setz, 5. A. 1998; Weber, H., Jugendarbeitsschutzgesetz, 10. A. 2000

1.
Den J. als Teil des Arbeitsschutzes regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) v. 12. 4. 1976 (BGBl. I 965) m. Änd. für die Beschäftigung von noch nicht 18-jährigen (§ 1 I). Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften u. ä. Zur Beschäftigung von noch nicht 15-jährigen Jugendlichen s. Kinderarbeit. Die Arbeitszeit der Jugendlichen ist grundsätzlich auf 40 Wochenstunden beschränkt, wobei Teilnahme am Berufsschulunterricht und an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit anzurechnen ist (§§ 8-10). Nachtruhezeit besteht grundsätzlich zwischen 20 und 6 Uhr; Ausnahmen - ab 16 Jahren - für Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien u. a. (§ 14). Für Jugendliche gilt grundsätzlich die Fünftagewoche (§ 15) und Arbeitsruhe an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (§§ 16-18). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können den starren Zeitrahmen des G durch Umschichtungen verändern (Näheres § 21 a). Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 16 bzw. 17 Jahren beträgt mindestens 30 bzw. 27, im Übrigen mindestens 25 Arbeitstage (§ 19).

2.
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bestehen für gefährliche Arbeiten und schädliche Beschäftigungen (§ 22), für Akkordarbeit und Arbeiten unter Tage (§§ 23, 24) sowie für die Beschäftigung durch wegen bestimmter Delikte vorbestrafte Personen (§ 25). Wegen des Beschäftigungsverbots bei sittlich gefährdenden Tätigkeiten s. VO v. 3. 4. 1964 (BGBl. I 262) m. Änd. Es besteht Züchtigungsverbot sowie Verbot der Ausgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche unter 16 Jahren (§ 31). Die regelmäßige gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen regeln §§ 32-46.

3.
Das G ist im Betrieb auszulegen (§ 47); Arbeitszeit und Pausen der Jugendlichen sind durch Aushang bekanntzumachen (§ 48). Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen (§§ 49, 50). Verstöße gegen das Gesetz sind meist als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar; (§§ 58, 59); besonders schwere vorsätzliche Verstöße sind strafbar. Sondervorschriften gelten für die Binnenschifffahrt (§ 20) sowie nach §§ 94-100 a SeemannsG für die Seeschifffahrt. Für Beamte gelten die allgemeinen Vorschriften über J. grundsätzlich entsprechend (vgl. z. B. § 79 BBG).




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