Sozialversicherungsausweis

Jeder Arbeitnehmer erhält einen Sozialversicherungsausweis, der dem Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung vorgelegt werden muss. Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden Beschäftigten seine Versicherungsnummer, seinen Familiennamen und gegebenenfalls Geburtsnamen, seinen Vornamen.
Beschäftigte, die beispielsweise im Baugewerbe, im Gaststätten-und Beherbergungsgewerbe sowie in bestimmten anderen Bereichen, wie etwa dem Schaustellergewerbe, arbeiten, müssen den Sozialversicherungsausweis stets bei sich führen und auf Verlangen bestimmten Behörden vorlegen. In diesen Fällen hat der Ausweis ein Lichtbild aufzuweisen.
Zusammensetzung der Versicherungsnummer
Ausgestellt wird der Sozialversicherungsausweis durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, der auch die Versicherungsnummer ausgibt. Diese setzt sich aus einem Kürzel des zuständigen Rentenversicherungsträgers, dem Geburtsdatum des Ausweisinhabers sowie den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens zusammen.

§§ 95 ff. SGB IV

Ausweis für alle Beschäftigten, der illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit sowie Leistungsmißbrauch (in der Arbeitslosenversicherung, in der Sozialhilfe, in der Krankenversicherung und bei der Lohnfortzahlung) verhindern soll. Der S. wird vom jeweiligen Rentenversicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

Im Arbeitsrecht:

Er ist zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt worden. Grundsätzlich werden alle Beschäftigten mit einem Sozialversicherungsausweis ausgestattet. Er wird von derselben Stelle ausgestellt, die auch die -. Sozialversicherungs-Nachweishefte ausstellt. Der AG hat sich bei Beginn der Beschäftigung den S. vorlegen zu lassen. Der AN ist verpflichtet, bei Beginn der Beschäftigung den S. vorzulegen. Bestimmte AN-Gruppen müssen ihn bei der Verrichtung der Arbeit mit sich führen. Legt der AN den S. bei Aufnahme der Beschäftigung nicht vor, muss der AG eine Kontrollmeldung machen. Damit wird gewährleistet, dass der AN keine Schwarzarbeit verrichten kann. Beansprucht der AN Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosenversicherung) soll der S. hinterlegt werden, damit die Aufnahme einer Tätigkeit nicht unentdeckt bleibt. Lit.: AiB 91, 21; BB 93, 1519.

Pflichtdokument für alle Arbeitnehmer, von der Datenstelle des zuständigen Rentenversicherungsträgers auszustellen. Nach § 18 h
Abs. 1 SGB IV wird dabei durch den Rentenversicherungsträger eine Versicherungsnummer erteilt. Der Ausweis bezweckt insbesondere die Bekämpfung illegaler Beschäftigung mit erleichterter Kontrollmöglichkeit u. a. durch die Pflicht zum Mitführen eines Ausweises mit Lichtbild, speziell im Baugewerbe und im Gaststättenbereich etc. (§ 18h Abs. 6 SGB IV). Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ist der Ausweis dem Arbeitgeber vorzulegen, § 18h Abs. 3 Satz 1 SGB IV Die weiteren Einzelheiten regelt § 18h Abs. 1 — Abs. 8 SGB IV.

Jeder Versicherte der gesetzlichen Sozialversicherung erhält einen S. Der S. enthält die Personendaten und die Versicherungsnummer (§ 18 h SGB IV).




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