Sozialversicherungswahlen Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nach dem Sozialgesetzbuch. Bei den Sozialversicherungsträgern werden die Leitungsorgane alle sechs Jahre aufgrund freier und geheimer Wahlen neu besetzt, § 45 SGB IV Wahlberechtigt sind die Beitragszahler, d. h. die versicherten Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren d\'Hondt. Dabei werden Arbeitnehmervertreter insbesondere von den Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) sowie weiteren Arbeitnehmervereinigungen, Vorschlagslisten der Arbeitgeber beispielsweise durch die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bestimmt. Es werden auch sog. freie Listen ab einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften zugelassen Zweck der Sozialversicherungswahlen ist jeweils die Bildung der zuständigen Vertreterversammlung, aus der wiederum der Vorstand als Hauptverwaltungsorgan mit der Geschäftsführung hervorgeht. Die konkreten Einzelheiten regelt detailliert eine gesonderte Rechtsverordnung nach § 56 SGB IV, die Wahlordnung für die
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