Stabilitätsgesetz
Das "Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft", verpflichtet den Bund und die Länder, ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik so zu betreiben, dass gleichzeitig Preisstabilität, Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und aussenwirtschaftliches Gleichgewicht erreicht werden. Dazu sind u.a. vorgesehen I) Herausgabe des Jahreswirtschaftsbe- richts im Januar jeden Jahres durch die Bundesregierung, 2) Veröffentlichung von Orientierungsdaten für die Tarifpartner, 3) Konjunkturrat als beratendes Gremium, 4) Bildung einer Ausgleichsrücklage aus
Steuermitteln in der Hochkonjunktur, 5) staatliche Mehrausgaben bei Konjunkturabschwächung, 6) fünfjährige (sog. mittelfristige) Finanzplanung, 7) Regulierung der Kaufkraft durch Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommen-, Körperschafts- und Gewerbesteuer und 8) Konjunkturzuschlag auf Lohn-, Einkommen- und Körperschaftssteuer, 9) Ausschluss von steuerlichen Sonderabschreibungen und der degressiven Abschreibung zur Dämpfung der Investitionen.
. Nach dem auf der Grundlage des Art. 109 GG ergangenen S. vom Juni 1967 haben Bund u. Länder bei ihren wirtschafts- u. finanzpolitischen Massnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten. Dabei sind die Massnahmen i. S. des "magischen Vierecks" so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand u. aussenwirtschaftlichen Gleichgewicht bei stetigem u. angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen (§ 1 des Gesetzes).
1.
S. ist die Kurzbezeichnung für das G zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. 6. 1967 ((StabG) BGBl. I 582) m. Änd. Das G ermächtigt die BReg. im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft durch sog. indirekte Lenkungsmaßnahmen (s. Wirtschaftslenkung den Wirtschaftsablauf zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, insbes. des Preisniveaus, der Beschäftigung und der Außenwirtschaft, global zu steuern. Diese Zielsetzungen sind auch verfassungsrechtlich verankert (s. Art. 109 GG).
2.
Das S. normiert hauptsächlich Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft des Bundes unter weitgehender Einbeziehung der Länder und Gemeinden. Es sieht u. a. vor: die Vorlage eines Jahreswirtschaftsberichts durch die BReg. an Bundestag und Bundesrat mit Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des Sachverständigenrates und Darlegung der von der BReg. für das laufende Jahr angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Ziele (§ 2), die Festsetzung sog. Orientierungsdaten über gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge als Leitlinien für die Tarifpartner (sog. konzertierte Aktion, § 3), die 2-jährliche Vorlage eines Subventionsplanes (§ 12, s. Finanzhilfen, Subventionen) sowie die Bildung eines Konjunkturrates (§ 18). Das S. verpflichtet den Bund zu einer 5-jährigen Finanzplanung (§ 9) und zur Aufstellung von mehrjährigen Investitionsprogrammen (§ 10).
3.
Von entscheidender Bedeutung sind ferner die Ermächtigungen der BReg., zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch RechtsVO mit Zustimmung des Bundesrats die Zuführung von Mitteln zu den Konjunkturausgleichsrücklagen von Bund und Ländern vorzusehen (§ 15), die Kreditaufnahme durch Bund, Länder und Gemeinden zu beschränken (§ 19), die Einkommensteuer um 10 % nach oben oder unten zu variieren und Sonderabschreibungen einschl. der degressiven Abschreibungen zeitweilig auszusetzen (§ 51 II, III EStG i. d. F. des § 26 StabG). Die praktische Bedeutung des S. ist gering.
4.
S. a. Stabilitätspakt, Stabilitätsrat.
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