Steuerklassen
Erbschaftsteuerberechnung.
1.
Auf der Lohnsteuerkarte wird u. a. die S. eingetragen. Für den Lohnsteuerabzug werden unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer werden in 6 S. eingeteilt (§ 38 b EStG):
S. I gilt für ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder dauerhaft von ihm getrennt lebt.
S. II gilt für Arbeitnehmer, wenn sie die Voraussetzungen der S. I erfüllen und bei ihnen ein Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist.
S. III gilt für Arbeitnehmer, die verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sind. Beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig und einer der Ehegatten darf keinen Arbeitslohn beziehen oder in die S. V eingeordnet sein. Verwitwete Arbeitnehmer erhalten die S. III, wenn der nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte im Vorjahr verstorben ist.
S. IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben. S. V gilt für einen Ehegatten an Stelle der S. IV, wenn der andere Ehegatte in S. III eingereiht wird.
S. VI ist auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern zu bescheinigen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Lohn beziehen. Lohnsteuer, Erbschaftsteuer (4).
2.
Maßgebend für die zutreffende Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (§ 39 Abs. 3 b EStG). Ändern sich diese zwischen Ausstellung der Lohnsteuerkarte und Jahresbeginn muss der Arbeitnehmer eine Korrektur eintragen lassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zu seinem Nachteil ändern.
3.
Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, besteht die Möglichkeit zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Diese Wahlmöglichkeit ist bei unterschiedlich hohem Arbeitslohn der Ehegatten interessant. Der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst wählt dann die Lohnsteuerklasse V, die mit einem höheren Steuersatz belastet ist. Der andere Ehegatte hat dann über die Lohnsteuerklasse III mit geringeren Abzügen ein höheres Nettogehalt. Durch die Einkommensteuererklärung werden diese Verschiebungen wieder ausgeglichen.
Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten relevant. Vielmehr hängen auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn ab. Für Arbeitnehmer in der Steuerklasse V sind diese Lohnersatzleistungen geringer als bei gleich hohem Bruttoarbeitslohn, für den die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III oder IV einzubehalten ist.
4.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 steht Ehegatten an der Stelle der Steuerklassenwahl das Faktorverfahren gem. § 39 f EStG zur Verfügung. Nach der sehr komplizierten Regelung soll die Lohnsteuer entsprechend dem zu erwartenden Einkommen aufgeteilt werden, um eine überproportionale Belastung des geringer verdienenden Partners beim Lohnsteuerabzug zu vermeiden. Geringverdiener sollen so gewonnen werden, ihre Beschäftigungsverhältnisse zu legalisieren.
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