Erbschaftsteuerberechnung
Die Berechung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erfolgt nach den Regelungen in §§ 14-19 a ErbStG.
Zur Herstellung von Steuergerechtigkeit und zur Vermeidung von Steuerumgehungen durch Teilung von Vermögensübertragungen (z. B. mehrfache Ausschöpfung der Freibeträge) sieht § 14 ErbStG die Berücksichtigung früherer erbschaftsteuerpflichtiger Erwerbe von derselben Person (Personenidentität von Erblasser/Schenker und Erwerber) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor. Dabei bleiben zwar die für die früheren Erwerbe angesetzten steuerlichen Werte maßgebend (ohne Vorerwerbe mit einem negativen Steuerwert, z.B. überschuldeter Betrieb), andererseits werden jedoch bei der Steuerermittlung für den Gesamterwerb die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif nach der Rechtslage im Zeitpunkt des letzten Erwerbs zugrunde gelegt. Von dieser Erbschaftsteuer für den Gesamterwerb ist entweder
— die Steuer abzuziehen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit der Vorerwerbe zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer, § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)
— oder die tatsächlich auf die einzubeziehenden Vor-erwerbe entrichtete Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).
Nach § 14 Abs. 2 ErbStG darf die danach verbleibende Steuer 50% des letzten Erwerbs nicht übersteigen (wegen weiterer Einzelheiten zu § 14 ErbStG vgl. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.4. 1997, BSt131. I 1997, 406).
Die persönlichen Verhältnisse zum Erblasser oder Schenker sind entscheidend für die Einteilung in die drei Steuerklassen, die sich auf
— die Höhe der Freibeträge (§ 13 ErbStG Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage,§ 16 ErbStG),
— den Steuersatz (§ 19 ErbStG),
— die Vergünstigung bei Mehrfacherwerben (§27 ErbStG) auswirken.
Erbschaftsteuerberechnung
Steuerklasse I Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse II Eltern und Voreltern, soweit nicht Steuerklasse 1, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III übrige Erwerber
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören nicht zur Steuerklasse I, sondern zur Steuerklasse III (BFH BStBl. II 1990, 764).
Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) werden bei Erwerben von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich bei jedem Erwerb gewährt (bei Berücksichtung früherer Erwerbe i. S. d. § 14 ErbStG jedoch nur einmal der volle Freibetrag). Ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse wird bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht stets ein Freibetrag abgezogen (§ 16 Abs. 2 ErbStG).
Erbschaftsteuerberechnung
Steuer- Erwerb durch Eurobeträge
klasse
Ehegatten 307 000
• Kinder/Stiefkinder
• Enkelkinder, die anstelle der 205 000
verstorbenen Kinder treten
• übrige Personen der Steuerklasse I 51 200
(z.B. übrige Enkelkinder)
II • Personen der Steuerklasse II 10 300
III • Personen der Steuerklasse III 5 200
• Beschränkte Steuerpflicht 1 100
Bei Erwerben von Todes wegen gelten für Ehegatten und Kinder zusätzliche besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG):
Erbschaftsteuerberechnung
Rechtsnorm Eurobeträge
Freibetrag für den überlebenden Ehegatten 256 000
§ 17 Abs. 1 ErbStG
Freibetrag für Waisen/Halbwaisen 10 300 bis
§ 17 Abs. 2 ErbStG 52 000
Soweit dem Ehegatten oder den Kindern aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Vorsorgungsansprüche zustehen, sind die
Freibeträge nach § 17 ErbStG um den Kapitalwert dieser Ansprüche zu kürzen.
Auf den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG) als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist nach § 19 ErbStG ein siebenstufiger Steuersatz anzuwenden:
Erbschaftsteuerberechnung
steuerpflichtiger StKI StKI StKI
Erwerb bis ein- I lt III
schließlich ... Euro V.-H.-Setz V.-H.-Satz V.-H.-Satz
52 000 7 12 17
256 000 11 17 23
512 000 15 22 29
5 113 000 19 27 35
12 783 000 23 32 41
25 565 000 27 37 47
über 25 565 000 30 40 50
Weiterhin regelt § 19 Abs. 2 ErbStG für die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten Vermögensteile einen Progressionsvorbehalt (Steuer nach dem Steuersatz, der für den ganzen Erwerb gelten würde) sowie einen Härteausgleich bei Eintritt in eine höhere Tarifstufe (§ 19 Abs. 3 ErbStG).
Für den Erwerb inländischen Betriebsvermögens, inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sieht § 19 a ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug eines Entlastungsbetrages von der tariflichen Erbschaftsteuer zur Ermittlung der endgültigen Steuer vor.
Von einer Steuerfestsetzung ist abzusehen, wenn die Steuer für den einzelnen Steuerfall den Betrag von 50 E nicht übersteigt (§ 22 ErbStG).
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