Steuerreform

Die Diskussion um eine umfassende S. dauert an. Eine solche sollte bereits durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 v. 24. 3. 1999 (BGBl. I 402) und das Steuersenkungsgesetz v. 23. 10. 2000 (BGBl. I 1433) eingeleitet werden. Kernpunkt des Steuerentlastungsgesetzes war u. a. die Anhebung des Grundfreibetrages und die Senkung des Spitzensteuersatzes. Diese sollten in drei Stufen erhöht bzw. gesenkt werden. Eine umfassende Entlastung der Stpfl. wurde jedoch durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage nicht erreicht. Auch bei der Reform des Unternehmenssteuerrechts ist die angestrebte Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaft bislang nicht befriedigend gelöst worden. Die Gesetzeswerke wurden durch zahlreiche Änderungsgesetze ergänzt und korrigiert, z. B. Steuerbereinigungsgesetz 1999 v. 22. 12. 1999 (BGBl. I 2601), Steuersenkungsergänzungsgesetz v. 19. 12. 2000 (BGBl. I 1850), Steueränderungsgesetz v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3794), Unternehmensfortentwicklungsgesetz v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3858).

Durch das Flutopfersolidaritätsgesetz v. 19. 9. 2002 (BGBl. I 3651) wurde der 2. Schritt der Steuerreform von 2003 auf 2004 verschoben. Dieser sah u. a. eine Senkung des Spitzensteuersatzes von 48,5 v. H. auf 47 v. H. und eine Anhebung des Grundfreibetrages von 7236 EUR auf 7426 EUR sowie die Absenkung des Eingangsteuersatzes von 19,9 v. H. auf 17 v. H. vor. Mit der vorgezogenen Steuerreform wurden Maßnahmen, die an sich erst ab 2005 gelten sollten, bereits auf das Jahr 2004 vorgezogen, so dass für 2004 beide Steuerreformpakete zusammentreffen. Nach den Berechnungen der Bundesregierung ergibt sich dadurch eine steuerliche Entlastung in Höhe von insgesamt ca. 15 Mrd. EUR. Durch weitere steuerliche Maßnahmen soll in 2005 eine zusätzliche steuerliche Entlastung von ca. 6,5 Mrd. EUR erreicht werden.

Für 2008 wurde eine umfassende Reform der Besteuerung der Kapitalgesellschaften in Aussicht gestellt, zu der es so jedoch nicht kam. Deutschland verlangt von den EU-Staaten zusammen mit Spanien die höchsten Steuern von Kapitalgesellschaften. Die effektive Durchschnittsbelastung liegt mit 36 v. H. an der Spitze der EU (Spanien 36,1 v. H.). Seit 1995 ist die Steuerlast von 45 v. H. auf 36 v. H. gesenkt worden. Im Gespräch ist eine weitere erhebliche Absenkung auf 15 v. H. Körperschaftsteuer. Einschließlich Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag würde so die nominelle Last von 39 v. H. auf 29 v. H. sinken. Die effektive Durchschnittssteuerlast aller EU Staaten liegt bei 23,7 v. H., die der 15 alten EU-Staaten Westeuropas bei 27,8 v. H. Nur Spanien, Italien, Frankreich und Belgien liegen über 30 v. H. Österreich und Skandinavien liegen um mehr als zehn Prozentpunkte unter Deutschland. Jeder Prozentpunkt weniger Körperschaftsteuer kostet den Staat zunächst Einnahmeausfälle von knapp einer Mrd. EUR.

Eine nachhaltige Vereinfachung der Einkommensteuer, verbunden mit einer Senkung der Steuersätze, wurde zwar für 2010/2011 angekündigt, wird aber voraussichtlich nicht realisiert werden. S. a. Jahressteuergesetz; Steuerchaos.




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