Strafvollstreckungskammer

besondere Strafkammer, die an Landgerichten gebildet wird, in deren Bezirk sich eine Vollzugsanstalt oder eine höhere Vollzugsbehörde befindet. Sie ist im Wesentlichen für die bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen notwendigen, nachträglichen gerichtlichen Entscheidungen zuständig (§§ 462 a, 463 StPO).
Beispiel: Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (§453 StPO), Aussetzung des Strafrestes (§ 454). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer auch für die Rechtsbehelfe des StVollzG, insbesondere die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG.
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet bei lebens langer Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit drei, in allen übrigen Fällen mit einem Richter.

Besteht in einem LG-Bezirk eine Vollzugsanstalt, in der gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder eine höhere Vollzugsbehörde, so wird für Nachtragsentscheidungen über Strafaussetzung zur Bewährung, Aussetzung des Strafrestes sowie die mit der Vollstreckung zusammenhängenden gerichtlichen Entscheidungen nach §§ 458-462 StPO eine S. gebildet. Sie kann ferner von Strafgefangenen gegen Vollzugsmaßnahmen angerufen werden (§ 109 StVollzG) und bleibt für diese auch bei Aussetzung oder Unterbrechung der Vollstreckung zuständig (§ 462 a StPO). Die S. entscheidet bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit 3, sonst mit 1 Richter; es können auch Richter der Amtsgerichte herangezogen werden (§§ 78 a, b GVG). Für die zu Jugendstrafe Verurteilten ist dagegen der Jugendrichter zuständig.




Vorheriger Fachbegriff: Strafvollstreckung, Strafvollzug | Nächster Fachbegriff: Strafvollstreckungsverjährung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen