Straßenbahn
Abspringen, Ausweichen, Bahnübergang, Einbahnstraße, Gleiskörper, Haltestellen.
Eine Straßenbahn hat nur dann absoluten Vorrang gegenüber Kraftfahrzeugen, wenn ihr Gleis auf besonderem Bahnkörper verlegt ist. Das ist dann der Fall, wenn der übrige Verkehr, auch wenn die Gleise im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, von dem der Straßenbahn vorbehaltenen Straßenteil ausgeschlossen ist. Soweit die Gleise, ohne diese Besonderheit, in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist der Straßenbahn jedoch vom gleichgerichteten Längsverkehr (und nur von diesem) soweit möglich Platz zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren (§ 2 Absatz 3 StVO), z. B. eine links vorausfahrende Straßenbahn will nach rechts einbiegen, der geradeaus verbleibende Pkw muß warten. Straßenbahnen dürfen, außer in Einbahnstraßen und wenn die Lage der Gleise zum rechten Fahrbahnrand es nicht gestattet, nur rechts überholt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert (§ 9 Absatz 1 StVO). Halten und Parken auf den Gleisen und daneben ist verboten, soweit dadurch der Betrieb der Straßenbahn beeinträchtigt wird. An Haltestellen ist für vorbeifahrende Fahrzeuge wegen der aussteigenden Insassen besondere Sorgfalt geboten.
S. sind Schienenbahnen, die der Personenbeförderung im Orts- oder Nahverkehr dienen und entweder öffentliche Straßen benutzen oder auf eigenem Bahnkörper fahren (öffentlicher Personennahverkehr). Ihnen stehen Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen hinsichtlich der Betriebsgenehmigungspflicht, des Planfeststellungs- und Enteignungsverfahrens sowie der Betriebsvorschriften gleich, soweit sie demselben Verkehr dienen (§ 4 I, II PBefG). Die technischen Vorschriften für Bau und Betrieb der S. enthält die Straßenbahn-Bau- und Betriebs-Ordnung (BOStrab) v. 11. 12. 1987 (BGBl. I 2648) m. Änd. Den Beförderungsentgelten muss die Genehmigungsbehörde zustimmen (§ 39 PBefG). S. a. Straßenverkehrsrecht. Zur Gefährdung des Straßenbahnbetriebs s. Transportgefährdung, Straßenverkehrsgefährdung. Zur Haftung s. Eisenbahnbetriebshaftung, Fahrpersonal, Gepäck.
ist eine Schienenbahn, die ausschliesslich od. überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- od. Nachbarschaftsbereich dient u. entweder den Verkehrsraum öffentlicher Strassen benutzt od. auf einem besonderen Bahnkörper fährt und sich mit ihren baulichen u. betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Strassenverkehrs anpasst. Im Strassenverkehr geniessen Strassenbahnen teilweise Vorrecht. Ihr Betrieb ist durch die Strassenbahn-Bau- u. Betriebsordnung (Personenbeförderung) geregelt.
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