Syndikat
ist ein Kartell mit der Aufgabe, eine Rationalisierung des Einkaufs und/ oder des Absatzes durch Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Vertriebseinrichtungen zu erreichen, sog. Einkaufs- (z. B. Rohstoffe) und Verkaufskartelle (Rationalisierungskartelle). S.e dürfen nur genehmigt werden, wenn der erstrebte Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und wenn die Rationalisierung im Interesse der Allgemeinheit erwünscht ist. Es darf keine überverhältnismässige Einschränkung des Wettbewerbs eintreten. § 5 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Synedrion (von griech. "Versammlung"). 1) Ratsbehörde in den altgriechischen Staatenbünden oder Bundesstaaten. - 2) Der Hohe Rat als die höchste jü- dische Rechtsbehörde in Staats-, Rechts- und Religionssachen ab dem 2. Jh. v. Chr.). Das S. bestand aus 70 Mitgliedern der Priesterschaft und der nichtpriesterlichen Adelsfamilien (die Ältesten). Später kamen Vertreter der Pharisäer und Schriftgelehrten hinzu. Der Vorsitz lag beim Hohenpriester. Nach dem Fall Jerusalems (70 n. Chr.) verlor das S. seine Bedeutung. Erst Napoleon I. berief wieder ein S. für die französischen Juden, dessen Konsistorialverfassung bis 1906 galt.
ist das Kartell mit gemeinsamer Einkaufsorganisation oder Verkaufsorganisation.
Ursprünglich war S. im Kartellrecht die Bezeichnung für ein Kartell mit gemeinsamer Organisation, insbesondere für Beschaffung oder Absatz. Dessen Freistellung als Rationalisierungskartell vom allgemeinen Verbot von Kartellen war bis zum 30. 6. 2005 in § 5 II GWB a. F. gesondert geregelt; nunmehr gelten die allgemeinen Grundsätze der Freistellung im Kartellrecht. Ausgehend vom Grundgedanken des wirtschaftlich orientierten Zusammenwirkens wird der Begriff mittlerweile überwiegend für Vereinigungen der Organisierten Kriminalität verwendet.
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