Tatmehrheit, Straffestsetzung

Gemäß §§ 53, 54 StGB wird bei einer Verurteilung aus gleichartiger Tatmehrheit oder ungleichartiger Tatmehrheit für jede Tat eine Strafe gebildet, die anschließend zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen wird. Im Einzelnen:
1) Für jede Tat wird zunächst die für sie verwirklichte Strafe innerhalb des dafür in Betracht kommenden Strafrahmens unter Berücksichtigung von Schärfungs- und Milderungsgründen zugemessen.
2) Anschließend ist festzustellen, welche die ihrer Art nach schwerste der zugemessenen Einzelstrafen ist. Diese wird als Einsatzstrafe bezeichnet.
3) Die Einsatzstrafe wird dann in einer nochmaligen Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB) erhöht, sog. Asperationsprinzip.
a) Die Gesamtstrafe darf zum einen nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen, § 54 Abs. 2 S.1 StGB;
b) zum anderen darf sie die absoluten Höchstgrenzen — bei der Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre und bei der Gesamtgeldstrafe 720 Tagessätze, § 54 Abs. 2 S. 2 StGB — nicht übersteigen.
c) Treffen Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen, ist ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe gleichzustellen, vgl. § 54 Abs. 3 StGB. Es ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, bei deren Bestimmung sich die Summe der Einzelstrafen aus der Dauer der Freiheitsstrafe und der Anzahl der Tagessätze zusammensetzt.
d) Die Gesamtstrafe wird häufig (keinesfalls zwingend!) dadurch gebildet, dass die Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen erhöht wird.
Bei Tatserien müssen — sofern nicht die Möglichkeit besteht, Einzelakte zu einer tatbestandlichen Bewertungseinheit zu verschmelzen — Gesamtstrafen gebildet werden. Würde man hier die mathematische Mittelung aller Straftaten vornehmen, ergäben sich vielfach astronomische Ergebnisse. Auch nach Abschaffung der Fortsetzungstat legt der BGH bei Serienfällen deshalb den Schwerpunkt der Strafzumessung auf das Gewicht der Gesamttat. Wiederholt wurde höchstrichterlich darauf hingewiesen, dass bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe i. d. R. niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.
4) Gemäß § 53 Abs. 2 StGB kann auf eine Geldstrafe gesondert erkannt werden, wenn das Gericht sich bei einer Gesamtwürdigung gegen eine Gesamtstrafe entscheidet. Das Absehen von einer Gesamtstrafenbildung ist in der Praxis eher die Ausnahme, da es den Angeklagten in der Regel im Verhältnis zu einer Gesamtstrafenbildung schlechter stellt.
5) Möglich ist auch die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe.




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