Tauschvertrag

(§ 480 BGB) gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung eines bestimmten Gegenstandes gegen Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes verpflichten. Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis also durch einen dem Kaufpreis entsprechenden Tauschgegenstand ersetzt.
Auf den in der Praxis unbedeutenden Tauschvertrag finden nach § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung.




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