Teileinkünfteverfahren
Mit der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens zum 1. 1.2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vorn 14. 8. 2007 (BGBl. 1 2007, 1912; BStBl. 1 2007, 630) wurde für Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften sowie entsprechende Veräußerungsvorgänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen das Teileinkünfteverfahren eingeführt (§3 Nr. 40 Satz 1 EStG n. E). Die Steuerfreistellung der Erträge aus Kapitalerträgen bzw. der Erträge aus Veräußerungsvorgängen auf der Ebene der Gesellschafter wurde von 50% auf 40% herabgesetzt.
Das Teileinkünfteverfahren gilt nur im Bereich der Gewinneinkunftsarten (Einkunftsarten, Einkunftsermittlung) bei Personenunternehmen. Für Kapitalgesellschaften bleibt es bei den Regelungen des § 8 b KStG (Steuerfreistellung für Beteiligungserträge und Veräußerungsvorgänge bei im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft [Muttergesellschaft] gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft [Tochtergesellschaft]).
Betriebsausgaben, die mit den Einahmen aus Kapitalgesellschaften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können im Teileinkünfteverfahren auch nur mit 60% berücksichtigt werden (§ 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG).
Gilt 1. 1. 2009 zur ertragsteuerlichen Behandlung von betrieblichen Kapitalerträgen und der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 EStG (wesentliche Beteiligung). Durch das T. wird das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgelöst.
1.
Voraus. ist, dass der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft ist. Diese muss die Beteiligung im Betriebsvermögen halten. Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen gilt grds. die Abgeltungssteuer.
Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne sind künftig zu 60% in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen (§ 3 Nr. 40 EStG). Damit wird die bisherige hälftige Steuerbefreiung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auf eine Steuerfreistellung von 40 v. H. zurückgeführt. Korrespondierend wird der berücksichtigungsfähige Anteil der Werbungskosten auf 60 v. H. angehoben (§ 3 c II EStG).
2.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen steuerfrei. Das T. findet keine Anwendung. Allerdings gilt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 v. H. der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns (§ 8 b V KStG). Somit tritt die Steuerfreiheit effektiv nur zu 95 v. H. ein.
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