Telefon

Weder Geschäfts- noch Privatleute können sich heutzutage noch ein Leben ohne Telefon vorstellen. Doch die verbreitete Nutzung fernmündlicher Kommunikation bringt auch eine Reihe von Problemen mit sich.
Was tun bei ungewöhnlich hohen Telefonrechnungen?
Es kommt bisweilen vor, dass eine Telefonrechnung ungewöhnlich hoch ausfällt, ohne dass der
Fernsprechteilnehmer mehr Telefonate als sonst geführt hat. Unter solchen Umständen ist es extrem schwierig für ihn, gegebenenfalls in einem Zivilprozess zu belegen, dass eine falsche Rechnung vorliegt.
Die Telefongesellschaft weist in der Regel anhand ihrer Datenerfassung und mithilfe eines Sachverständigen problemlos nach, dass sie eine korrekte Kostenaufstellung verschickt hat, sodass der Kunde kaum Gegenbeweise liefern kann. Er besitzt allenfalls eine Handhabe, wenn die Rechnung völlig atypisch ausfällt. Zahlt er beispielsweise im Normalfall monatlich rund 100EUR und erhält plötzlich eine Rechnung über 3000EUR, dann spricht einiges für einen Erfassungsfehler.
Die Telefongesellschaft muss die korrekte Gebührenberechnung vollständig beweisen. Der Kunde muss aber den Gegenbeweis liefern, beispielsweise mithilfe eines Familienmitglieds als Zeuge. Ein einmaliger Rechnungsbetrag von 200 EUR, also im Beispielsfall eine Verdoppelung des Normalen, wäre indes nicht als außergewöhnlich anzusehen.
Gebrauch von Handys
Handys darf man nur dort benutzen, wo man niemanden damit gefährdet und nicht das Hausrecht Dritter berührt. So kann ein Gastwirt das Telefonieren in seinem Lokal untersagen. Genauso darf der Richter während einer Gerichtsverhandlung das Telefonieren im Gerichtssaal verbieten und Sanktionen bei ungebührlichem Verhalten verhängen.

Telefonterror durch anonyme Anrufer
Wenn eine Person wiederholt und planmäßig von anonymen Anrufen belästigt wird, kann sie sich gegen eine Gebühr vorübergehend oder auf Dauer eine Geheimnummer zuteilen lassen. Außerdem kann sie bei der Telefongesellschaft eine so genannte Fangschaltung beantragen. Oft lässt sich dann feststellen, wer wann angerufen hat. Die Betroffene — meist handelt es sich bei den Opfern um Frauen — kann dann zivil- und strafrechtlich gegen den Täter vorgehen: zum einen mit einer Unterlassungsklage und zum andern durch Anzeigeerstattung wegen Körperverletzung. Die Anrufe müssen allerdings zu einer körperlichen Beeinträchtigung wie Panikattacken oder Schlaflosigkeit führen. Bei nächtlichen Anrufen oder Beschimpfungen und Drohungen ist das oft der Fall.

Unaufgeforderte Werbeanrufe
Manch ein argloser Bürger fällt auf windige Geschäftemacher herein, die ihm eine Versicherung verkaufen oder ein Steuersparmodell anpreisen wollen. Nur wenige Leute wissen, dass Anrufe zu Werbezwecken bei Privatpersonen überhaupt nicht gestattet sind und bei Geschäftsleuten lediglich unter gewissen Umständen. Wer zu Hause derartige Anrufe erhält, sollte seinen Gesprächspartner auf die Unzulässigkeit dieser Kontaktaufnahme hinweisen und mit einer gerichtlichen Verfolgung im Wiederholungsfall drohen. Man kann dann nämlich eine Unterlassungsklage erheben, wofür man natürlich die genaue Anschrift des Anrufers und die Firmenbezeichnung kennen muss.

Siehe auch Zivilprozess

Rechtmäßige Sperrung des Telefonanschlusses

Sachverhalt: Ein Mann erhielt von der Telekom eine Telefonrechnung, die mehr als 1000EUR über seinen bisherigen monatlichen Fernsprechkosten lag. Er beanstandete dies bei der Telekom, deren Störungsstelle daraufhin eine Vollprüfung durchführte, dabei aber keinen Irrtum entdeckte. Da der Kunde sich dennoch weigerte, die Rechnung zu bezahlen, kündigte die Telekom die Sperrung des Fernsprechanschlusses an. Wieder reagierte der Kunde nicht, sodass sein Anschluss tatsächlich gesperrt wurde. Der Mann ging vor Gericht, das die Klage jedoch abwies.

Begründung: Die Telefongesellschaft war zur Sperrung berechtigt, weil der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befand und ihm die Maßnahme zuvor angedroht wurde. In Anbetracht der Vollprüfung der Zähleinrichtungen durch die Fernsprechstörungsstelle kam hier der Beweis des ersten Anscheins zur Geltung. Der Kunde hätte somit den Beweis erbringen müssen, dass die Telefonrechnung Fehler enthielt bzw. die Zähleinrichtungen defekt waren.
Das konnte er aber nicht belegen, sodass die Telekom einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung hatte, obwohl diese zugegebenermaßen sehr hoch ausgefallen war.
AG Koblenz, 15 C 2744/93

Telegraph Fernmelderecht.

(Fernsprechgerät) ist das der elektrischen Übertragung akustischer Umstände dienende Gerät. Lit.: Westphalen, F. Graf v. u. a., Der Telefondienstvertrag, 2001; Härting, N., Recht der Mehrwertdienste 0190/0900, 2004




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