Telekommunikationsüberwachung
Überwachung
und Aufzeichnung von Telekommunikation im Strafverfahren.
Der Begriff bezieht sich im engeren Sinne auf die in § 100a StPO geregelte Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikationsinhalten. Weitere, hiervon zu unterscheidende strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Telekommunikationsverkehr sind
— Verkehrsdatenerhebung gemäß § 100 g StPO/ § 20 m BKAG
— Auskunftsersuchen zur Ermittlung von Bestandsdaten gemäß § 100 TKG
— Einsatz des „IMSI-Catchers” gemäß § 100 i StPO Voraussetzungen der Anordnung sind:
— auf bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme an einer bestimmten schweren Straftat („Katalogtat” des § 100 a Abs. 2 StPO).
— schwerwiegende Tat im Einzelfall. Demnach muss die Anlasstat nicht nur abstrakt schwer wiegen, was sich aus einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Tathandlung, der Tatfolgen und der gesamten Tatumstände ergeben muss. Die Anforderungen sind jedoch geringer als im Fall der Wohnraumüberwachung, die eine „besonders schwerwiegende Tat im Einzelfall” verlangt.
— Aussichtslosigkeit oder wesentliche Erschwerung der Erforschung des Sachverhalts oder Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten.
Der in der Vergangenheit häufig erweiterte Straftatenkatalog bedeutet die Entscheidung des Gesetzgebers, in welchen Fällen Überwachungsmaßnahmen unter Abwägung der Grundrechte des Post- und Fernmeldegeheimnisses zulässig erscheinen. Die Anordnung darf sich nicht nur gegen den Beschuldigten, sondern gemäß § 100 a Abs. 3 StPO auch gegen unverdächtige Personen richten, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt. Die Anordnung ergeht gemäß § 100 b Abs. 1 StPO nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft, wobei in diesem Fall eine richterliche Bestätigung binnen drei Werktagen einzuholen ist. Die schriftliche (§ 100 Abs. 2 S. 1 StPO) Anordnung muss gemäß § 100b Abs. 2 S. 2 StPO u. a. Angaben zu Art, Umfang und Dauer der Maßnahme enthalten. Sie ist gemäß § 100 b Abs. 1 S. 4 f. StPO auf höchstens drei Monate zu befristen, kann aber — praktisch häufig um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Aufgrund der Anordnung hat gemäß § 100 b Abs. 3 StPO i. V. m. § 88 TKG jedes Telekommunikationsunternehmen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. § 100 b Abs. 5 StPO regelt umfassende Berichtspflichten der Justizbehörden. Es gelten die grundrechtssichernden Verfahrensregelungen des § 101 StPO; Sonderregelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung enthält § 100a Abs. 4 StPO.
Die „strategische” Telekommunikationsüberwachung durch Geheimdienste regelt das G10. Telekommunikationsüberwachung durch das Bundeskriminalamt zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus ermöglicht § 20i BKAG.
Abhörverbot, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
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