Titel

Im Gesellschafts- und Wirtschaftsleben spielen Titel (akademische Titel wie Prof. oder Dr., Bezeichnungen, die auf eine besondere Vertrauensstellung hindeuten, wie Senator oder Konsul, Adelsprädikate) nach wie vor eine große Rolle. Die Voraussetzungen für das Führen von Titeln sind daher meist gesetzlich geregelt (Adelsprädikate sind Bestandteile des Namens geworden). Das unbefugte Führen von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist strafbar (§ 132 a StGB, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Wenn Juristen von Titeln sprechen, meinen sie Urkunden, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, insbesondere also vollstreckbare Urteile, gerichtliche Vergleiche und sogenannte vollstreckbare Urkunden.

(lat. titulus "Aufschrift", "Rechtsanspruch"). 1) Vollstreckungstitel; 2) Bezeichnung für Rechtsanspruch; 3) Amtsbezeichnung; 4) Untergliederung umfangreicher Gesetze (z. B. im BGB). - Vgl. auch Akademischer Grad.

(Aufschrift, Zeichen, Name) ist die Bezeichnung eines Menschen mit einem Ehrennamen (u. a. Doktortitel) sowie die Bezeichnung eine Schriftwerks (Titelschutz möglich [vgl. http://www.titel schutzanzeiger.de] nach Titel schutzanzeige, sofern der T. sich nicht in der Beschreibung des Inhalts erschöpft) oder eines Teiles eines solchen (z. B. Untergliederung eines Gesetzes). Die unbefugte Führung von Titeln ist strafbar (§ 132 a StGB). Im Zwangsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich ein vollstreckbarerT. erforderlich. Vollstreckungstitel Lit.: Zimmerling, W., Akademische Grade und Titel, 2. A. 1995; Brögelmann, J., Titelumschreibung, Diss. jur. Bonn 1994; Kahle, F., Der Missbrauch von Titeln, 1995; Deutsch, VJEllerbrock, Titelschutz, 2. A. 2004

Für besondere Verdienste um die BRep. kann der Bundespräsident (Ehren-)Titel verleihen (§§ 1, 2 des G über Titel, Orden und Ehrenzeichen Ordensgesetz v. 26. 7. 1957, BGBl. I 844, m. Änd.). Die Bezeichnungen der T. und die Voraussetzungen ihrer Verleihung müssen durch Gesetz festgelegt sein. Da der Bundestag von diesem Gesetzgebungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat, gibt es keine Bundes(ehren)titel. Auch die Länder haben die Befugnis, Ehrentitel zu verleihen. Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des Titels unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der T. entzogen werden. Die Annahme und Führung eines ausländischen T. durch einen Deutschen bedarf der (widerruflichen) Genehmigung des BPräs. Die unbefugte Führung in- oder ausländischer T. ist nach § 132 a StGB strafbar. Unter das Ordensgesetz fällt nicht die Verleihung von akademischen Graden (s. a. Hochschulgrade), Amts- und Berufsbezeichnungen und kirchlichen T.




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