Tonaufnahme, unzulässige

Als einen Fall der Verletzung des persönlichen Geheimbereichs stellt § 201 StGB die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, z. B. eines Gesprächs, auf einen Tonträger (Tonband u. dgl.) unter Strafe, ebenso die Verwendung einer solchen Aufnahme oder ihre Offenlegung gegenüber Dritten. Strafbar sind auch das unbefugte bloße Abhören des nicht zur Kenntnis Dritter bestimmten nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit einem Abhörgerät und die öffentliche Mitteilung des aufgenommenen oder abgehörten Wortes. Letztere ist aber nur strafbar, wenn sie berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigen kann, und ist nicht rechtswidrig bei Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen (s. a. Sendeanlagenmissbrauch). Da schon die heimliche Wortaufnahme gegen Art. 1 I GG verstößt, setzt ein befugtes Handeln eine besondere Rechtfertigung voraus, etwa eine gesetzliche (s. z. B. § 100 a StPO für die Überwachung der Telekommunikation, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis; § 100 c StPO für den Einsatz technischer Mittel) oder eine Ausnahmelage, so etwa beim Abhören der Verabredung zu einer schweren Straftat. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen der Überwachung der Telekommunikation und des Einsatzes techn. Mittel ist es aber auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich unzulässig, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines Beschuldigten heimlich aufzunehmen, um es als Beweismittel gegen ihn zu verwenden (BGHSt. 34, 39). Auch Versuch ist strafbar. Die Tat ist Antragsdelikt (§ 205 StGB), außer wenn sie durch einen Amtsträger im Zusammenhang mit dem Amt begangen wird; dann gilt auch eine höhere Strafdrohung. S. a. Bildaufnahme, unzulässige.




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