Unterlassungsdelikte

Im Strafrecht unterscheidet man zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikten:
* Bei Begehungsdelikten steht eine Handlung des Täters unter Strafe, z. B. Körperverletzung, Beleidigung oder Totschlag.
* Ein Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn jemand eine gebotene Handlung nicht vornimmt.

Zudem gibt es eine Differenzierung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten:
* Man spricht von einem echten Unterlassungsdelikt, falls das Unterlassen selbst ausdrücklich als Tatbestand im Strafgesetz aufgeführt ist, beispielsweise die Nichtanzeige geplanter Straftaten oder die unterlassene Hilfeleistung.

* Beim so genannten unechten Unterlassungsdelikt verwirklicht der Täter durch Nichthandeln einen Tatbestand, der eigentlich ein aktives Tun voraussetzt. Wer beispielsweise sein Kind verhungern lässt, verursacht dessen Tod nicht durch eine Handlung, sondern durch Unterlassen der Nahrungszufuhr.

Bei unechten Unterlassungsdelikten kann der Täter lediglich bestraft werden, wenn er rechtlich verpflichtet ist, die Konsequenz einer bestimmten Handlung, etwa Körperverletzung oder Tod, zu verhindern. Eine solche Verpflichtung bezeichnet man als Garantenstellung. Trifft das nicht auf den Täter zu, dann kommt unter Umständen eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht.

Hier ein Beispiel: Ein Bergführer hat eine Garantenstellung gegenüber seiner Wandergruppe. Kümmert er sich nicht um die Rettung eines abgestürzten Teilnehmers, so macht er sich der Tötung durch Unterlassen strafbar. Unternimmt hingegen ein zufällig vorbeikommender anderer Wanderer nichts, um den Verletzten zu bergen, so kann er mangels Garantenstellung nicht wegen Tötung durch Unterlassen belangt werden, wohl aber wegen unterlassener Hilfeleistung.

§§ 13, 323c StGB
Siehe auch Garantenstellung




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