Untersuchung

allgemein die prüfende Betrachtung eines Umstandes zur Feststellung eines Ergebnisses. Ist z.B. beim Handelskauf Voraussetzung für eine Mängelrüge und damit die Erhaltung von Rechten wegen eines Mangels der Ware. Eine körperliche U. des Beschuldigten darf im Strafverfahren zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dazu sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Andere Personen dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Bei anderen Personen sind U. zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. U. und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. Sie können aus denselben Gründen wie das Zeugnis verweigert werden (» Zeugnisverweigerungsrecht).

Die Anordnung einer körperlichen U. steht dem Richter, bei Gefährdung des U.-Erfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (Polizisten) zu. Kann eine körperliche U. einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.

Im Sozialrecht:

Meldeversäumnis

ist die prüfende Betrachtung eines Umstands zum Zweck der Feststellung eines Ergebnisses. Die U. ist in verschiedenen Rechtsbereichen bedeutsam. Im Handelsrecht (§ 377 HGB) hat der Käufer eines beiderseitigen —Handelskaufs die Ware - zur Erhaltung seiner Mängelrechte - zu untersuchen, wobei allerdings das bloße Unterlassen der U. keinen Rechtsnachteil nach sich zieht. Rügepflicht




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