Untersuchung allgemein die prüfende Betrachtung eines Umstandes zur Feststellung eines Ergebnisses. Ist z.B. beim Handelskauf Voraussetzung für eine Mängelrüge und damit die Erhaltung von Rechten wegen eines Mangels der Ware. Eine körperliche U. des Beschuldigten darf im Strafverfahren zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Dazu sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Andere Personen dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Bei anderen Personen sind U. zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. U. und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. Sie können aus denselben Gründen wie das Zeugnis verweigert werden (» Zeugnisverweigerungsrecht).
Weitere Begriffe : Gewinnabschöpfung | Unzucht zwischen Männern | Fahrerlaubnisregister |
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