Verbandskompetenz ist die Zuständigkeit eines Organs eines Verbands. Fehlende V. ist gegeben, wenn ein Organ eines fremden Rechtsträgers anstelle eines Organs des allein zuständigen Rechtsträgers einen Verwaltungsakt erlässt (z. B. Bundesbehörde statt Landesbehörde). Eine solche fehlende V. begründet die Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Lit.: Baumann, D., Die sachlichen und räumlichen Grenzen der Verbandskompetenz öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute, 2000
Weitere Begriffe : Geheimbereich | Befundsicherungspflicht | Heimatdienst, Bundeszentrale für |
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