Verbrauchsgüterrichtlinie
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.5. 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABI. EG Nr. L 171 S.12).
Die Richtlinie verfolgte hauptsächlich den Zweck, den Endverbrauchern im EG-Binnenmarkt beim Kauf beweglicher Sachen ein einheitliches Mindestmaß an Gewährleistungsrechten gegenüber gewerblichen Verkäufern einzuräumen.
Grundsätzlich stellte die Verbrauchsgüterrichtlinie für den Verbrauchsgüterkauf folgende in nationales Recht umzusetzende Forderungen auf:
— Einheitliche Verlängerung der kaufrechtlichen Gewährleistungsfristen auf zwei Jahre nach Lieferung des Verbrauchsgutes
— Einheitlicher Sachmangelbegriff
— Verpflichtung zur Garantietransparenz
— Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers innerhalb einer bestimmten Frist
— Rückgriffsmöglichkeit des Letztverkäufers in der Absatzkette
In Art. 11 der Verbrauchsgüterrichtlinie wurden die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die besonderen Regelungen der Richtlinie bis zum Ablauf des 31.12.2001 durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umzusetzen. Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist dieser Umsetzungsverpflichtung durch das am 1.1. 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes (BGBl. 2001 1 S. 3138) nachgekommen, durch das u. a. die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) in das BGB eingefügt wurden.
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