Verhandlungsprotokoll

ist über jede mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, jeden Augenscheinstermin (Augenschein), Hauptverhandlung aufzunehmen (§§ 271 StPO, 159 ZPO, 105 VwGO, 122 SGG, 94 FGO). Sitzungsprotokoll.

Sitzungsprotokoll.

(Sitzungsniederschrift). Über jede Verhandlung (mündliche Verhandlung), Beweisaufnahme und Hauptverhandlung ist ein V. aufzunehmen (§ 159 ZPO, § 105 VwGO, § 94 FGO, § 122 SGG, § 271 StPO), das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer (Schriftführer, ggfs. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) unterschrieben, bei Lücken oder Fehlern auch berichtigt wird (§ 164 ZPO). Das V. enthält die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, auch die Beweisergebnisse und Vergleiche (Einzelheiten über Inhalt und Errichtung des V. s. §§ 160-162 ZPO). Es ist öffentliche Urkunde mit besonderer Beweiskraft für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Verhandlung - nur für diese, z. B. Beeidigung von Zeugen, Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht für sonstige Tatsachen oder Erklärungen - (§ 165 ZPO, § 274 StPO); es kann insoweit nur durch den Nachweis der Fälschung entkräftet werden. Die Aufnahme von V.en in Verwaltungssachen richtet sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften über das jeweilige Verwaltungsverfahren. Für das „förmliche Verwaltungsverfahren“ ist die Fertigung der Niederschrift in § 68 IV VwVfG (und den entsprechenden Vorschriften der LandesVwVfGesetze) geregelt.




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