Verjährungsfrist 1) In Zivilsachen: Regelmässige V. 30 Jahre. Kürzere V. z. B.: a) in zwei Jahren: Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten, Handwerkern und Kunstgewerbetreibenden für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte (wenn Leistung für Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt, vier Jahre); der Gastwirte, gewerbsmässigen Vermieter, Lohn- und Gehaltsempfänger, gewerblichen Arbeiter, der öffentlichen Anstalten (Unterrichts-, Erziehungs- und Heilanstalten), öffentlichen Lehrer und Privatlehrer für Honorare, Ärzte, Hebammen, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare; § 196 BGB; b) in vier Jahren: Ansprüche auf Zinsen, Miet- und Pachtzinsen, alle regelmässig wiederkehrenden Leistungen; § 197 BGB. Beginn der V. bei den in a und b genannten Ansprüchen i.d.R. mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden; c) Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung: 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger; § 852 BGB (Verjährung, Verjährungshemmung, Verjährungsunterbrechung). - 2) Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Strafverfolgungsverjährung, Strafvollstreckungsverjährung, Verfolgungsverjährung.
Weitere Begriffe : mangelhafte Dienstaufsicht | Etikettierungsansatz | Nutzlose Aufwendungen |
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