Verschuldensfähigkeit
, Deliktsrecht: Fähigkeit, die Unrechtmäßigkeit einer Handlung zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Sie ist Voraussetzung für den Verschuldensvorwurf und die Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens. Im Deliktsrecht wird sie auch als Deliktsfähigkeit bezeichnet und ist in den §§ 827, 828 BGB geregelt, die aber allgemein für die Verschuldensfähigkeit gelten (§ 276 Abs. 1 S. 3 BGB).
Hiernach sind nicht delikts- und verschuldensfähig:
— der bei Begehung der Handlung Bewusstlose oder sich im Zustand einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit Befindende (§ 827 S.1 BGB, wer sich selbst schuldhaft in einen solchen Zustand versetzt, haftet aber gleichwohl, § 827 S.2 BGB),
— das Kind, das bei der Begehung der Handlung das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 828 Abs. 1 BGB),
— für den Sonderbereich der Verkehrsunfälle das nicht vorsätzlich handelnde Kind, das das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat (§ 828 Abs. 2 BGB)
— und im übrigen das Kind, das das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn es bei Vornahme der Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3 BGB).
Im Deliktsrecht kommt aber auch bei fehlender Deliktsfähigkeit eine (verschuldensunabhängige) Billigkeitshaftung in Betracht, wenn eine rechtswidrige Handlung i. S. d. §§ 823-826 BGB begangen wurde, Ersatz von einem Aufsichtspflichtigen (vgl. § 832 BGB) nicht erlangt werden kann, die Billigkeit nach den Umständen (insbes. den Verhältnissen der Beteiligten) einen Schadensausgleich verlangt und dem Schädiger hierdurch nicht die Mittel für den angemessenen eigenen Unterhalt und die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten entzogen werden (§ 829 BGB).
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