Verwaltungspetition

Form- und fristlos zu erhebende Rechtsbehelfe, die im Gegensatz zur Legislativpetition ( Petitionsrecht) bei dem zuständigen Verwaltungsträger einzulegen sind. Es handelt sich um formlose
Rechtsbehelfe, die ihre Grundlage im Petitionsrecht des Art. 17 GG finden. Zu unterscheiden sind die
Dienstaufsichtsbeschwerde, die Fachaufsichtsbeschwerde und die Gegenvorstellung.
1)ie Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das persönliche Verhalten des Beamten und zielt auf das Ergreifen disziplinarischer Maßnahmen. Adressat ist der Disziplinarvorgesetzte, der die innere Ordnung, die Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten des Beamten überwacht.
Die Fachaufsichtsbeschwerde richtet sich - ebenso wie ein Widerspruch - gegen den sachlichen Inhalt einer Verwaltungsmaßnahme (Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit). Die Abgrenzung zum Widerspruchsverfahren richtet sich danach, welche der beiden Möglichkeiten für den Bürger günstiger ist. Daher ist im Zweifel von einem Widerspruchsverfahren auszugehen, es sei denn, dass dieses offensichtlich unzulässig wäre. Die Fachaufsichtsbeschwerde ist gerichtet an die Fachaufsichtsbehörde (Fachaufsicht).
Mit der Gegenvorstellung wendet sich der betroffene Bürger an die Ausgangsbehörde, um die Änderung oder Aufhebung einer Verwaltungsmaßnahme zu erreichen. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt bereits bestandskräftig geworden ist oder der Bürger selbst von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ausgeht.




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