Volksgerichtshof

Sondergericht des Dritten Reiches zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat, Wehrkraftzersetzung und sonstigen politischen Straftaten; wurde 1934 gegründet, in erster Linie, weil das Reichsgericht im Reichstagsbrandprozess nicht das von Hitler gewünschte Urteil gesprochen hatte, so dass ein willfähriges Gerichtsinstrument erwünscht war. Aufgabe des V.s war es unverhüllt, nicht Recht zu sprechen, sondern die Gegner der Partei zu vernichten. Der Volksgerichtshof wurde insbes. unter seinem Präsidenten Dr. Roland Freister (seit 1942) zu einem Terrorinstrument, das nur noch der unbedingten Aufrechterhaltung des Kriegswillens diente, wobei Freisler nicht einmal den Schein der Unabhängigkeit und Objektivität wahrte.

war seit 24. 4. 1934 das Sondergericht des Dritten Reiches für politische Straftaten. Lit.: Marxen, K., Das Volk und sein Gerichtshof, 1994; Richter, /., Hochverratsprozesse, 2001

Der durch G v. 24. 4. 1934 (RGBl. I 341) errichtete, bis zum Ende des 2. Weltkriegs amtierende V. war für erstinstanzliche politische Strafsachen, insbesondere wegen Hoch- und Landesverrats, zuständig. Diese Verfahren, in denen vorher das ausschließlich mit Berufsrichtern besetzte Reichsgericht entschieden hatte, waren diesem aus politischen Gründen entzogen und dem V. zugewiesen worden, dessen Senate überwiegend mit ehrenamtlichen Richtern besetzt waren, meist mit NSDAP-Funktionären und Offizieren. Der V. war kein Gericht im rechtsstaatl. Sinne, sondern ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft; seinen Entscheidungen kommt keine Rechtswirkung zu (Beschluss BT v. 25. 1. 1985 - BT-Drucks. 10/2368). Zur Klarstellung wurden seine Urteile als nationalsozialistisches Unrecht durch G v. 25. 8. 1998 (BGBl. I 2501) aufgehoben.




Vorheriger Fachbegriff: Volksgemeinschaft | Nächster Fachbegriff: Volksgesetzbuch


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen