Suspensiveffekt
(lat.: suspendere = zeitweilig aufheben); das Hinausschieben der formellen Rechtskraft einer Entscheidung. Diese Wirkung kommt den Rechtsmitteln und bei Verwaltungsakten auch Widerspruch und Anfechtungsklage zu, soweit sie rechtzeitig eingelegt und statthaft sind (ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zulässigkeit oder Begründetheit). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten und in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen; ferner, wenn die Behörde, die den Verwaltungakt erlassen oder über den Widerspruchsbescheid zu entscheiden hat, im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung besonders anordnet. Nach Widerspruchseinlegung kann die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehung aussetzen. Das Gericht kann - auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage - auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.
Siehe auch: Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung.
ist die Wirkung des Hinausschiebens der formellen Rechtskraft einer Entscheidung. Im Verfahrensrecht haben Rechtsmittel einen S. (z. B. §§ 316 I, 343 I StPO). Im Verwaltungsverfahrensrecht kommt auch dem Widerspruch und der Anfechtungsklage - ohne Rücksicht auf ihre Zulässigkeit oder Begründetheit - ein S. zu (§ 80 I 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt allerdings in bestimmten Fällen, insbesondere bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten und bei besonderer Anordnung (§ 80 II VwGO). Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen (§ 80 V VwGO). Lit.: Martens, W., Suspensiveffekt, Sofortvollzug und vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz, 1983
(Hemmungswirkung) bedeutet, dass durch ein statthaftes und form- sowie fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Entscheidung gehemmt wird, im Verwaltungsrecht auch die Bezeichnung für die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO).
ist bei einem Rechtsmittel die Wirkung, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft gehemmt wird. Bei Verwaltungsakten wird durch die Einlegung des Widerspruchs (Widerspruchsverfahren) oder Erhebung der Anfechtungsklage die Vollziehung gehemmt (Vollziehung, sofortige).
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