Vollzugshilfe
, Polizeirecht: anderen Behörden von der Polizei zur Verfügung gestellte Macht, auch unter Einschluss physischer Gewaltanwendung, in rechtlich geregelter Form (unmittelbarer Zwang) vollstreckbar
gewordene Verwaltungsakte notfalls auch gegen den Willen des Pflichtigen zu vollstrecken, wenn diese Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. Die Vollzugshilfe ist in § 25 MEPo1G geregelt. Sie ist kein bloßer Unterfall der Amtshilfe, da die Vollzugshilfe aufgrund eigener gesetzlicher Regelung im jeweiligen Landesrecht den Polizeibehörden nach §4 Abs. 2 Nr.2 VwVfG als eigene Aufgabe übertragen sein kann und die Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Polizeibehörde im Landesrecht im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr.1 VwVfG weisungsgebunden tätig wird. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht wesentlich an, da die Polizei nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich ist, im Übrigen aber aufgrund § 26 Abs. 2 S. 2 MEPo1G die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend gelten.
§§26 u.27 MEPo1G regeln das Verfahren der Vollzugshilfe: Danach ist das Ersuchen um Vollzugshilfe schriftlich an die Polizei zu stellen und muss den Grund und die Rechtsgrundlage für die Maßnahme angeben, bei Freiheitsentziehungen ist auch die richterliche Entscheidung vorzulegen oder zu bezeichnen.
liegt vor, wenn die Polizei auf Ersuchen einer anderen Polizeidienststelle (i. w. S. auch einer sonstigen Verwaltungsbehörde) tätig wird. Außer dem allgemeinen Grundsatz der Pflicht zur Amtshilfe sind solche Verpflichtungen in den Polizeigesetzen niedergelegt. Gehört die ersuchte Polizeidienststelle einer anderen Körperschaft an, so sind in gewissen Fällen für entstandene Kosten Erstattungspflichten vorgesehen (s. a. polizeiliche Zwangsmittel).
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