Vorbehalt der Nachprüfung Nebenbestimmung zu einem Steuerbescheid, in der sich die Finanzbehörde die spätere abschließende Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen vorbehält, die sich im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung stellen. Der Nachprüfungsvorbehalt hat gem. § 164 AO die Wirkung, dass der Steuerfall umfassend vorläufig bleibt und die Steuerfestsetzung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung jederzeit und dem Umfang nach abgesehen von den Grenzen des Vertrauensschutztatbestandes gem. § 176 AO - uneingeschränkt von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der vorläufigen Steuerfestsetzung gem. § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung). Häufige Ursachen für den Erlass eines Vorbehaltsbescheides liegen in der internen Arbeitssteuerung der Festsetzungsstellen der Finanzbehörde. Ein Grund kann auch in der Vorbereitung der Aufnahme in den Prüfungsgeschäftsplan des Finanzamts liegen. Das Finanzamt braucht die Gründe zum Erlass einer Vorbehaltsfestsetzung nicht darzulegen. Darüber hinaus kann es die Entscheidung über einen zwischenzeitlich gestellten Änderungsantrag des Steuerpflichtigen bis zur endgültigen Steuerfestsetzung zurückstellen. Erlässt das Finanzamt nach Ergehen des Vorbehaltsbescheides einen geänderten Steuerbescheid unter dem Fortbestand des Vorbehaltes - was bereits dadurch geschieht, dass dieser nicht ausdrücklich aufgehoben wird -, so ist der geänderte Steuerbescheid in der gleichen Weise einer erneuten Änderung zugänglich, wie der ursprüngliche. Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt im Regelfall durch Endgültigkeitserklärung in einem besonderen Bescheid. Soweit das Finanzamt hiervon Abstand nimmt, entfällt der Vorbehalt automatisch kraft Gesetzes mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO).
Weitere Begriffe : Verteidigungswille | Kassenwahl | Täterschaft, Vorsatzdelikte |
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