Öffentliches Recht

Teil des Rechts (im objektiven Sinne), der die Verfassung des Staates, die Beziehungen der einzelnen Träger der Staatsgewalt zueinander (zum Beispiel des Bundes zu den Ländern oder der Länder zu den Gemeinden) und die Beziehungen des Staates zu seinen Bürgern regelt. Das öffentliche Recht ist ein vielgestaltiges und unübersichtliches Rechtsgebiet. Es lassen sich aber folgende Hauptunterteilungen vornehmen: Verfassungsrecht, das heißt das Recht der staatlichen Organisation und die Grundrechte der Bürger. Für Streitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Verfassungsgerichte zuständig. Staatsrecht, das heißt das Recht der Beziehungen der einzelnen Träger der Staatsgewalt zueinander, zum Beispiel des Bundes zu den Ländern und der Länder zu den Gemeinden. Es läßt sich nicht sauber vom Verfassungsrecht trennen. Auch hier ist meist die Zuständigkeit der Verfassungsgerichte gegeben. Verwaltungsrecht, das heißt das Recht der Beziehungen der einzelnen Träger der Staatsgewalt zu den Bürgern. Dieses Gebiet ist sehr umfangreich. Es können daher nur die hauptsächlichsten Unterteilungen aufgeführt werden: Allgemeines Verwaltungsrecht, zum Beispiel das Recht des Aufbaus der Behörden, ihrer Zuständigkeiten und ihrer Bediensteten, insbesondere der Beamten. Für Streitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Besonderes Verwaltungsrecht, also das Recht der einzelnen Gebiete, auf denen die Behörden tätig werden (Gesundheitswesen, Ausländerrecht, Baurecht, Schulwesen, Jugendpflege, Gewerbeaufsicht, Meldewesen, Natur- und Umweltschutz, Gewährung von Sozialhilfe und Wohngeld, Förderung des Wohnungsbaus und so weiter). Auch für Streitigkeiten auf diesen einzelnen Gebieten sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Steuerrecht, also das Recht der öffentlichen Abgaben. Für Streitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Finanzgerichte zuständig. Sozialversicherungsrecht. Für Streitigkeiten auf diesem Gebiet sind die Sozialgerichte zuständig. Strafrecht, das heißt das Recht des Staates, bestimmte Verhaltensweisen seiner Bürger zu bestrafen. Hierfür sind die Strafgerichte, ein Teil der ordentlichen Gerichte, zuständig. Verfahrensrecht, das heißt das Recht des Aufbaus und des Verfahrens der Gerichte.

und Privatrecht sind die beiden grossen Kategorien, die nach althergebrachter Einteilung die Gesamtrechtsordnung bilden. Zum Öffentlichen Recht gehören insbesondere alle Rechtssätze, die einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Das Öffentliche Recht hat es vor allem mit dem - nicht auf Gleichordnung beruhenden - Verhältnis privater Personen zum Staat und anderen Hoheitsträgern zu tun. Disziplinen des Öffentlichen Rechts sind namentlich das Staatsverfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das Strafrecht und das Steuerrecht. Die Unterscheidung beider Rechtskategorien hat praktische Bedeutung nicht zuletzt für die Bestimmung des Rechtsweges. So sind z.B. die Verwaltungsgerichte zuständig für die Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art. Hingegen fallen privatrechtliche Prozesse in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder der Arbeitsgerichte.

Recht (2).




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