vorläufiger Insolvenzverwalter Person, welche die Aufgabe hat, die Vermögenslage des Schuldners vor nachteiligen Veränderungen während der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens (Insolvenzverfahren) zu schützen (§21 InsO). Er wird vom Insolvenzgericht bestellt (§ 21 Abs. 2 Nr.1 InsO). Hinsichtlich Bestellung, gerichtlicher Aufsicht, Entlassung, Haftung, Vergütung und Rechnungslegung gelten die gleichen Vorschriften wie für den Insolvenzverwalter (§§ 21 Abs. 2 Nr.1, 58-66 InsO). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über dessen Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in diesem Fall das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Verstößt der Schuldner gegen das allgemeine Verfügungsverbot, so sind die vorgenommenen Rechtsgeschäfte unwirksam (§§24 Abs. 1, 81, 82 InsO). Ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, hat der vorläufige Verwalter bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Er hat außerdem zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Zusätzlich kann ihn das Gericht als Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Verbindlichkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis begründet hat, gelten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO). Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter hat zur Folge, dass Zivilprozessverfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, unterbrochen werden (§240 ZPO). Der vorläufige Insolvenzverwalter kann aber die Rechtsstreitigkeiten aufnehmen (§§ 24 Abs. 2, 85 Abs. 1 S. 1, 86 InsO). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht dessen Pflichten, die allerdings nicht über die Pflichten nach § 22 Abs. 1 InsO hinausgehen dürfen (§ 22 Abs. 2 InsO). Er hat in diesem Fall lediglich die Funktion eines Beraters des Schuldners.
Weitere Begriffe : Parlamentsnötigung | Aufgabeverbot | Lombardkredit |
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