Wärmecontracting

Im Mietrecht :

Üblicherweise stattet ein Vermieter das Haus oder das Gebäude auf seine Kosten mit einer Heizungsanlage aus. Der Mieter bezahlt die ortsübliche Vergleichsmiete für das Haus oder die Wohnung mit Heizung und erhält jährlich eine Heizkostenabrechnung, in der die Brennstoffkosten (Erdgas, Öl etc.) sowie die üblichen Heiznebenkosten berechnet werden. Darüber hinaus ist der Mieter berechtigt, zur Prüfung die Kostenbelege der Lieferanten einzusehen. Die Einzelheiten sind in § 7 Heizkostenverordnung geregelt.
Wärmecontracting bedeutet jedoch, dass die Heizungsanlage nicht mehr dem Vermieter, sondern einem externen Betreiber (z. B. einer Heizungsfirma) gehört. Dieser externe Betreiber trägt alle Kosten, die mit der Wärmeaufbereitung Zusammenhängen. Der Betreiber stellt die Heizungsanlage und den Brennstoff zur Verfügung, der Vermieter stellt lediglich den Raum zur Verfügung, in dem die Heizanlage untergebracht ist. Der Betreiber, der im Fachjargon „Contractor" genannt wird, schließt mit dem jeweiligen Vermieter oder Eigentümer des Gebäudes einen Vertrag, in dem der Preis für die Leistungen und die Laufzeit festgehalten sind, den sogenannten Wärmelieferungsvertrag (Wärmecontracting).
Die Mieter erhalten dann eine Heizkostenabrechnung, in der statt der Brennstoffkosten die Wärmekosten des Betreibers enthalten sind. Diese Wärmekosten liegen in der Regel höher, weil der Betreiber auch Gas oder Öl einkauft, Kosten für seine Investitionen und Personalkosten berechnet und Gewinne machen möchte. Auch dies ist gemäß § 7 Heizkostenverordnung zulässig.
Die kalkulatorischen Kosten für Instandhaltungen, Abschreibungen, Kapital und Gewinn, die natürlich in den Wärmelieferungskosten enthalten sind, sind in den Heizkosten, die vom Vermieter selbst in Rechnung gestellt werden (ohne Wärmecontractor), nicht enthalten.
Um sich die Arbeit zu erleichtern, streben viele Vermieter in letzter Zeit eine Umstellung auf Wärmecontracting bei Bestandsimmobilien an: Nach Umstellung der Wärmeversorgung von Eigenbetrieb auf Fremd- betrieb darf der Vermieter die Kosten des Wärmelieferanten nur dann umlegen, wenn eine „ausdrückliche" Vereinbarung im Mietvertrag enthalten ist oder eine Zustimmung des Mieters vorliegt. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Wärmelieferant die vorhandene Wärmeerzeugungsanlage des Vermieters übernimmt, sondern auch, wenn er sie bei Beginn des Wärmelieferungsvertrages nach dem neuesten Stand der Technik erneuert oder modernisiert (BGH, Urteil v. 20.2.2006, Az.: VIII ZR 362/04). Ohne die Zustimmung des Mieters wird der Vermieter in aller Regel nichts machen können. Ausnahmsweise kann der Vermieter nach einer Entscheidung des LG Berlin (Urteil v. 21.12.2006, Az.: 62 S 256/06, in GE 2007, 595) nach einer Umstellung ohne Zustimmung des Mieters nur diejenigen Kosten vom Mieter verlangen, die auch ohne Umstellung angefallen wären.
Weitere Stichwörter:
Heizkostenverordnung, Mindesttemperatur, Thermostatventile, Verbrauchserfassung




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