Waffenbesitz, -erwerb, -führen
ist bei automatischen Schusswaffen nach § 51 WaffG (Waffen) grundsätzlich strafbar, ferner bei anderen Schusswaffen und sonstigen Waffen sowie Munition, die in der Anlage 2 zum WaffenG bezeichnet sind, nach Maßgabe des § 52 WaffG bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. S. Waffen.
Der Waffenbesitz ist im Waffengesetz geregelt. Es unterscheidet zwischen Schuss- und Hieb- bzw. Stoßwaffen. Während es sich hei Ersteren um Geräte handelt, die zum Angriff, zur Verteidigung, zu Sport, Spiel oder zur Jagd vorgesehen sind und bei denen die Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, sind die Zweiten in der juristischen Definition ihrer Natur nach dazu bestimmt, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen.
Nach dem Waffengesetz sind die gewerbsmäßige und selbstständige Waffenherstellung, -bearbeitung und -instandsetzung sowie der Waffenhandel erlaubnispflichtig. Eine solche Erlaubnis erhält man nur, wenn man vor der zuständigen Behörde eine besondere Fachkunde nachweisen kann und außerdem die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Waffenbesitzkarte und Waffenschein
Wer eine Schusswaffe erwerben will, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Diese wird in der Waffenbesitzkarte dokumentiert, die auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schusswaffen ausgestellt wird und für ein Jahr gilt. Sie berechtigt allerdings nur zum Gebrauch in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen oder auf dem eigenen Grundstück.
Wer die Waffe auch außerhalb seines Besitztums führen will, benötigt außerdem noch einen Waffenschein. Dieser wird jedoch nur unter speziellen Voraussetzungen erteilt, etwa wenn man die Waffe zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Sachgüter benötigt und wenn der Antragsteller die geforderte Zuverlässigkeit besitzt. Das Waffengesetz enthält umfangreiche Straf- und Bußgeldvorschriften. So sind u. a. nach § 52a Waffengesetz die unzulässige Herstellung, Bearbeitung und Überlassung von Waffen strafbar und nach §53 das Besitzen und Führen von Waffen ohne die erforderliche Erlaubnis.
Siehe auch Waffengesetz
unterliegt landesrechtlicher Regelung ; soweit das Waffengesetz in den Ländern noch gilt, dürfen Faustfeuerwaffen grundsätzlich nur gegen Aushändigung eines Waffenerwerbscheines überlassen oder erworben werden; wer ausserhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitztums eine Schusswaffe führt, muss einen Waffenschein bei sich tragen (Ausnahme: Gebrauch auf zugelassenen Schiessständen); die Ausstellung des Waffenerwerbbzw. des Waffenscheines darf nur an Personen erfolgen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses (z.B. Jagd); der Waffenerwerbschein gilt für 1 Jahr, der Waffenschein grundsätzlich für 3 Jahre; a. Waffenrecht.
. Wer Schusswaffen erwerben u. die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf behördlicher Erlaubnis. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art u. Anzahl von Schusswaffen zu beschränken. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt unbefristet (§ 28 Waffengesetz).
Für den Erwerb von Munition ist ein Munitionserwerbschein erforderlich (§ 29). Waffenbesitzkarte u. Munitionserwerbschein sind nach § 30 zu versagen, wenn der Antragsteller noch nicht 18 Jahre alt ist, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§31) oder körperliche Eignung besitzt oder kein Bedürfnis nachweist. Ein Bedürfnis liegt insbes. vor bei Inhabern eines Jagdscheins, bei Sportschützen, bei physisch gefährdeten Personen, ferner bei Waffen- u. Munitionssammlern (§ 32). Wer Schusswaffen führen, d. h. die tatsächliche Gewalt über sie ausserhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausüben will, benötigt einen Waffenschein, der für bestimmte Waffen auf höchstens 3 Jahre erteilt wird (§ 35). Er ist unter den gleichen Voraussetzungen wie Waffenbesitzkarte u. Munitionserwerbschein zu versagen (§ 36). Der Umgang mit bestimmten Waffen (z. B. Totschläger, Springmesser, Schlagringe, Molotow-Cocktails usw.) ist nach § 37 verboten. Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Schuss-, Hieb- oder Stosswaffen führen (§ 39, auch Versammlungsfreiheit). Erwerb, Besitz u. Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Erlaubnis sind strafbar (§ 53 III, IV). Sonstige Verstösse gegen das Waffengesetz werden nach (§§52aff. strafrechtlich oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
Vorheriger Fachbegriff: Waffenbesitz | Nächster Fachbegriff: Waffenbesitzkarte