Warentest

Der Warentest erhält immer größere Bedeutung für die Unterrichtung der Verbraucher, die sich selbst keinen Überblick über das reichhaltige und oft technisch komplizierte Warenangebot der Hersteller mehr verschaffen können. Rechtlich ist der Warentest jedoch nach wie vor stark behindert. So ist jede vergleichende Werbung von Herstellern selbst unlauterer Wettbewerb und damit unzulässig. Ein Warentest kann daher nur von jemand durchgeführt und veröffentlicht werden, der nicht selbst in irgendeiner Form am Wettbewerb beteiligt ist. Dies war die Veranlassung für den Gesetzgeber, im Jahre 1964 die Stiftung Warentest mit Sitz in Berlin ins Leben zu rufen, die sich ausschließlich der Durchführung von Warentests widmet und ihre Ergebnisse regelmäßig veröffentlicht.

Sachliche Kritik an gewerblichen Leistungen und Waren ist grundsätzlich erlaubt und nicht etwa deswegen widerrechtlich, weil nachteilige Folgen für den Kritisierten entstehen. Gewerbestörende Presseveröffentlichungen über W.e sind jedoch widerrechtlich, wenn sie nicht der Wahrnehmung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit dienen, wenn bei ihrer Durchführung keine Neutralität des Testveranstalters gewährleistet ist oder wenn das Testergebnis inhaltlich unrichtig ist und die Veröffentlichung den Rahmen sachlicher Kritik sprengt. Testkäufe.

Der von öffentlichen oder privaten Institutionen oder Zeitschriften durchgeführte W. ist, soweit er negative Äußerungen über Waren und sonstige gewerbliche Güter enthält, tatbestandsmäßig ein Eingriff in den durch § 823 I BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Er ist jedoch gerechtfertigt (Rechtswidrigkeit), soweit er objektiv nach anerkannten Methoden vorgenommen und darin über die Vorzüge und Nachteile der Ware sachlich berichtet wird; Rechtfertigungsgrund ist das das Interesse des Warenherstellers überragende öffentliche Interesse des Verbrauchers an sachgerechter Aufklärung. Ein W. führt jedoch dann zu einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wenn vorsätzlich oder auch nur fahrlässig wahrheitswidrig ein dem betroffenen Unternehmen nachteiliger Umstand verbreitet wird (Kreditgefährdung, § 824 BGB) oder wenn sonst kreditschädigende Tatsachen in vorwerfbarer Weise (Verschulden, 2 a) behauptet werden, die einer objektiven Nachprüfung nach den oben genannten Grundsätzen nicht standhalten, z. B. wenn von den Mängeln eines einzigen Testexemplars ohne nähere Prüfung auf die Unbrauchbarkeit der ganzen Serie geschlossen wird. Letztlich entscheidet auch hier - wie bei allen beeinträchtigenden Presseveröffentlichungen (Ehre, Persönlichkeitsrecht) - eine Interessen- und Güterabwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 I GG) sowie dem Verbraucherschutz einerseits und dem Interesse des Warenherstellers andererseits, wobei die Art der Darstellung, der Zweck der Veröffentlichung usw. mitentscheidend ist. S. a. unlauterer Wettbewerb.




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