Wehrdienstverhältnis

Wehrdienst, Soldat.

1.
W. ist das Dienst- und Treueverhältnis, das zwischen dem Bund und dem in der Bundeswehr auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst Leistenden besteht. Es wird begründet bei den Wehrpflichtsoldaten durch die Einberufung und beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist (§ 2 SoldatenG), bei den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit der Ernennung (§§ 4 I, 41 SoldatenG). Von diesem Zeitpunkt an unterliegt der Soldat den besonderen wehrrechtlichen Bestimmungen; vgl. insbes. SoldatenG (§§ 6-36), SoldatenlaufbahnVO, Wehrbeschwerdeordnung, Wehrdisziplinarordnung, Wehrstrafrecht.

2.
Dem Schutz der Wehrpflichtigen gegen berufliche Nachteile dient das Arbeitsplatzschutzgesetz, der Sicherung seines und seiner Angehörigen Lebensunterhalts das Unterhaltssicherungsgesetz (Unterhaltssicherung); diese beiden Gesetze gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die in einem beamtenähnlichen Verhältnis stehen. Der Wehrpflichtige erhält Wehrsold nach dem Wehrsoldgesetz, die Soldaten auf Zeit und die Berufssoldaten Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§§ 20-31) und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Dieses regelt ferner die Versorgung aller Soldaten bei Wehrdienstbeschädigungen.




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