Wiener Kongress
ist der 1815 in Wien tagende, die territorialen Verhältnisse Europas nach Beendigung der napoleonischen Vorherrschaft neu ordnende, im Wesentlichen auf die Wiederherstellung der früheren Zustände unter Schonung Frankreichs gerichtete Kongress. Deutscher Bund Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005
Nach der Befreiung der in den Machtbereich Frankreichs geratenen deutschen Gebiete von der napoleonischen Herrschaft trat 1815 in Wien ein Kongress europäischer Staaten zusammen, die am Krieg gegen Napoleon I. beteiligt gewesen waren, um die Territorialverhältnisse neu zu ordnen; hierbei sollte auch eine Reichsreform in Angriff genommen werden. Zwar gelang damals (wie auch später in der Nationalversammlung 1848 in der Paulskirche in Frankfurt) noch nicht die Gründung eines Bundesstaates. Doch schlossen 35 Fürsten und 4 Reichsstädte den Deutschen Bund, einen völkerrechtlichen Staatenbund mit allerdings nur geringer innerer und äußerer Wirkungskraft. Er umfasste - anders als das Kaiserreich von 1871 - noch nicht Ost- und Westposen, Schleswig und Elsass-Lothringen, wohl aber die 1871 nicht miteinbezogenen deutschen Gebiete Österreichs, Luxemburg-Limburg und Liechtenstein. Das maßgebliche Vertragswerk war die Deutsche Bundesakte von 1815, später ergänzt durch die Wiener Schlussakte 1820. Die Bundesakte garantierte die Gleichberechtigung aller christlichen Konfessionen und stellte weitere wichtige Grundrechte auf, u. a. das der Pressefreiheit sowie Rechtsgarantien für den einzelnen Staatsbürger. Da die Grundrechte aber kein unmittelbar geltendes Recht waren, sondern nur die Regierungen zur Beachtung verpflichteten, kamen sie in den Bundesländern nur langsam zur Geltung. Sie wurden überdies durch die „Karlsbader Beschlüsse“ von 1819 teilweise wieder eingeschränkt, so die Pressefreiheit durch Einführung einer Vorzensur und die Lehrfreiheit durch Zulassung einer Überwachung der Universitäten.
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