Staatenbund
völkerrechtliche Staatenverbindung, bei der einzelne politische Angelegenheiten auf gemeinsame Organe übertragen werden. S. ist kein neuer Staat; die beteiligten Staaten behalten ihre volle Souveränität (z.B. Deutscher Bund 1815-66, Eidgenossenschaft 1815-48) Gegensatz: Bundesstaat.
Verbindung mehrerer Staaten, die dabei im Gegensatz zum Bundesstaat die volle Souveränität behalten.
(Konföderation) ist der Zusammenschluss (Bund) von Staaten, bei dem die beteiligten Staaten ihre (volle) Souveränität behalten (z.B. Deutscher Bund, ähnlich Europäische Union, Vereinte Nationen). Der S. ist kein Staat. Er hat keine eigene Souveränität. Lit.: Siemann, W., Vom Staatenbund zum Nationalstaat, 1995
ein loser völkerrechtlicher Zusammenschluss, bei dem zwar gemeinsame Organe gebildet werden, die aber Staatsgewalt lediglich nach außen hin ausüben. Nach innen bedürfen ihre Anordnungen der Unisetzung durch die Organe der im Staatenbund zusammengeschlossenen Staaten.
Der Deutsche Bund (1815-1866), dessen gemeinsames Bundesorgan „Bundestag” von den Gesandten der Mitgliedstaaten gebildet wurde.
Abzugrenzen vom Staatenbund ist der Bundesstaat, dessen Organe auch nach innen unmittelbar Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) ausüben.
(Konföderation) ist eine lockere Vereinigung selbständiger Staaten (Souveränität), die gemeinsame Organe zur Besorgung gewisser Angelegenheiten haben. Die Gliedstaaten sind Völkerrechtssubjekte; ob es der Bund auch ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab. Darin liegt völkerrechtlich der Unterschied zum Bundesstaat, bei dem der Gesamtstaat immer Völkerrechtssubjektivität besitzt, die Gliedstaaten nur dann, wenn ihnen ausnahmsweise durch Bundesverfassungsrecht das Recht eingeräumt ist, am völkerrechtlichen Verkehr teilzunehmen (insbes. durch Abschluss von Verträgen, Austausch von Gesandten). Beispiele für Staatenbünde: Vereinigte Staaten 1777-1787, Deutscher Bund 1815-1866, Eidgenossenschaft 1815-1848. Bei einer supranational organisierten zwischenstaatlichen Gemeinschaft - wie z. B. der Europäischen Union - spricht man neuerdings von einer Staatengemeinschaft oder einem Staatenverbund (so das BVerfG U. v. 12. 10. 1993, NJW 1993, 3047 zum Vertrag von Maastricht sowie U. v. 30. 6. 2009, NJW 2009, 2267 zum Vertrag von Lissabon; s. a. Europäische Integration, 3 b, sowie Staatenverbindung).
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