Wirtschaftsstrafsachensind, soweit eine große Strafkammer des Landgerichts im 1. Rechtszug oder eine kleine Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts zuständig ist, von einer großen oder einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer zu entscheiden; dieser können auch die W. für mehrere LG-Bezirke zugewiesen werden (§ 74 c GVG). Zu den W. gehören u. a. Verfahren wegen Insolvenzstraftaten, Straftaten nach den G zum Schutz geistigen Eigentums (PatentG usw., Produktpiraterie), nach dem G gegen den unlauteren Wettbewerb, nach anderen handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, GenG, BörsenG usw.), nach dem AußenwirtschaftsG, dem WirtschaftsstrafG 1954, nach dem Steuer- und Zollrecht, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Submissionsabsprachen, Angestelltenbestechung. Ferner zählen dazu Verfahren wegen gewisser anderer Delikte (Betrug, Computerbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Bestechung, Vorteilsgewährung, Wucher) sowie nach AÜG, SGB III und SchwarzArbG (illegale Beschäftigung), soweit zu ihrer Beurteilung besondere wirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.
Weitere Begriffe : kriminologische Trias, Bezugskriterien der | Eheverbote | Fertigpackungen |
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