Wohngebäudeversicherung

In einigen Bundesländern bestanden früher aufgrund landesrechtlicher Regelungen Gebäudeversiherungsmonopole: Eigentümer von Gebäuden mussten bei bestimmten Unternehmen eine Pflichtversicherung abschließen. Heute gibt es diese Monopolgesellschaften nicht mehr. Die zurzeit bestehenden üblichen Wohngebäudeversicherungen sind eine Unterart der Hausratversicherung und kombinieren den Schutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz bemannter Flugkörper oder seiner Teile und Ladung, durch Leitungswasser, Sturm und Hagel. Auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frostschäden an Leitungswasser führenden Einrichtungen innerhalb versicherter Gebäude sind versichert.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude nebst Zubehör, das dem Grundstückseigentümer gehören muss und der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken zu dienen hat. Weiteres Zubehör kann durch Sondervereinbarungen geschützt werden.
Bei Geltung der VGB 62 ist zu beachten, dass dort nur das Gebäude, nicht aber das Zubehör versichert ist, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
Versicherungsfall
Brandschäden sind nur dann versichert, wenn sie aufgrund eines Feuers "ohne bestimmungsgemäßen Herd", also etwa durch Funkenflug, Explosion, Blitzschlag o. Ä., entstanden sind. Glimm-, Seng- oder Rußschäden fallen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz, ebenso wenig Schäden durch Feuer, das seinen bestimmungsgemäßen Ort, also z. B. einen Ofen, nicht verlassen hat.

Für Schäden aufgrund von Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm oder Hagel gelten die für die Hausratversicherung definierten Voraussetzungen. Als Besonderheit gilt im Rahmen der allgemeinen Wohngebäudeversicherung, dass auch einzelne Gefahrgruppen, beispielsweise Sturm und Hagel einerseits oder Leitungswasser bzw. Brand andererseits, versicherbar sind.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung sind in der Regel auch die Risikoausschlüsse aufgeführt und die nicht versicherten Sachen und Schäden im Einzelnen aufgelistet. So scheidet ein Versicherungsschutz etwa dann aus, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn die Schäden durch Kriegsereignisse entstanden sind.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer muss während der Laufzeit des Vertrags so genannte Gefahrerhöhungen mitteilen und alle Fragen des Versicherungsunternehmens, die den Versicherungsvertrag betreffen, wahrheitsgemäß beantworten. Außerdem hat er alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. So muss er z. B. darauf achten, dass in der kalten Jahreszeit Gebäude oder Gebäudeteile so beheizt werden, dass keine Frostschäden entstehen können. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, kann das zur Folge haben, dass die Gesellschaft nicht zu leisten braucht. Tritt ein Versicherungsfall ein, ist der Schaden dem Versicherungsunternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus muss man es auch der Polizei melden, wenn versicherte Gebäudebestandteile und sonstige Gegenstände abhanden kommen. Ferner muss der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens gestatten. Kommt die Gesellschaft zu der Erkenntnis, dass der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen täuschen wollte oder wurde per Gerichtsurteil ein Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, so muss das Unternehmen nicht zahlen.
VGB
Siehe auch Gefahrerhöhung




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