Zivilsenat

das Spruchgremium für Zivilprozesse bei einem Oberlandesgericht (Vorsitzender, zwei berufsrichterliche Beisitzer) oder beim Bundesgerichtshof (Vorsitzender, vier berufsrichterliche Beisitzer). Ordentliche Gerichte.

(§§ 116, 130 GVG) ist der Spruchkörper des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Er ist mit drei bzw. fünf Richtern besetzt.

Zuständigkeit, funktionale.

ist der Spruchkörper des Bundesgerichtshofs, oder eines Oberlandesgerichts, der über Revisionen, Berufungen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheidet. Die Z. sind mit einem Vorsitzenden Richter und weiteren Richtern besetzt; die Z. des BGH entscheiden mit 5 Richtern, die des OLG mit 3 Richtern (die Vorsitzenden jeweils eingeschlossen) oder durch den Einzelrichter.




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