Zulassung von Kraftfahrzeugen

Kfz. und Anhänger sind zulassungspflichtig (§ 3 I FZV). Ausgenommen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen, Leichtkrafträder und 2- und 3-rädrige Kleinkrafträder, zu denen auch Fahrräder mit Hilfsmotor gehören, motorisierte Krankenfahrstühle und 4rädrige Leicht-Kfz.; ferner sind ausgenommen bestimmte Anhänger (§ 3 II FZV). S. a. Oldtimer.

Die Z. setzt eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis voraus, die auch für die meisten zulassungsfreien Kfz. erforderlich ist. Dazu muss das Fz. der StVZO und den Anweisungen des BMV, den durch EG-Richtlinien harmonisierten Vorschriften oder den vom BMV anerkannten ECE-Regelungen (der Economic Commission for Europe der Vereinten Nationen, § 21 a StVZO) entsprechen. Der Nachweis für eine EG-Typgenehmigung wird durch eine Übereinstimmungsbescheinigung geführt. Eine Betriebserlaubnis wird für typenmäßig gefertigte Kfz. als Allgemeine Betriebserlaubnis, für Einzel-Fz. oder für Fz.-Teile als Einzelbetriebserlaubnis erteilt (§§ 19 ff. StVZO). Bei bestimmten Fz.-Teilen bedarf auch die Bauart einer Genehmigung (§ 22 a StVZO und VO vom 12. 8. 1998, BGBl. I 2142).

Auf Grund der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis werden in den Fz.-Brief die Fz.-Daten eingetragen. Mit ihm, dem Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fz. und dem Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis) kann die Z. beantragt werden (§§ 6, 12, 23 FZV). Sie erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens (§ 8 FZV) und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung, die aus Teil I (§ 11 FZV), dem Fahrzeugschein, und Teil II (§ 12 FZV), dem Fahrzeugbrief, in den noch der Verfügungsberechtigte eingetragen wurde, besteht (§ 3 I 2 FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vom Fahrer des Kfz. mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 11 V FZV). Die Zulassungsbehörde teilt die Z. dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit (§ 33 FZV). Tritt ein Halterwechsel ein, muss der bisherige Halter oder Eigentümer dies der Zulassungsbehörde mitteilen und der Erwerber eine neue Zulassungsbescheinigung beantragen (§ 13 IV FZV).

Die Z. kann, wenn ein Kfz. nicht in vorschriftsmäßigem Zustand ist, nach erfolglosem Ablauf einer zur Behebung des Mangels gesetzten Frist zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Das Kennzeichen ist dann zu entstempeln, der Fahrzeugschein zurückzugeben (§ 17 StVZO, Untersagung des Betriebs von Fz.). Dasselbe gilt, wenn das Kfz. außer Betrieb gesetzt wird (§ 14 I FZV, Abmeldung). Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Kfz. auf öffentlichen Wegen ist nach § 48 Nr. 1, 2 FZV, § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit verfolgbar; darunter fallen auch ohne Inanspruchnahme der Motorkraft alle unmittelbar einleitenden Handlungen, wenn sie der Fortbewegung auf öffentlicher Straße dienen, z. B. Einstecken des Zündschlüssels, Lösen der Handbremse, Anlassen des Motors u. dgl. (vgl. aber BGH NJW 1989, 723 zur Trunkenheit im Verkehr).

S. ferner Auslandszulassung, Taxi, Personenbeförderung, Güterkraftverkehr. Über Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, führt das Kraftfahrt-Bundesamt das Zentrale Fahrzeugregister (§§ 31 ff. StVG).




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