Zulassungsbeschränkung

Im Rahmen der Bedarfsplanung für die kassenärztliche Versorgung (Vertragsarzt, Zulassungsausschuss) haben die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen festzustellen, ob eine Überversorgung vorliegt. Wird eine Überversorgung bejaht, hat der Landesausschuss nach den Vorschriften der Zulassungsverordnung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.

Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen und arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen; die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben (§ 103 SGB V).




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