Zurückweisung
Üblicherweise — auch im Tenor der Entscheidung (Urteilsformel) — verwendeter Begriff bei fehlender Begründetheit des Rechtsmittels („die Berufung wird zurückgewiesen”). Vgl. auch Abweisung, Verwerfung.
Ausländerrecht: die Verhinderung der Einreise eines Ausländers. Nach § 15 Abs. 1 AufenthG ist die Zurückweisung zwingend bei unerlaubter Einreise i. S. d. § 14 AufenthG, also insbes. wenn der Ausländer einen erforderlichen Pass oder Passersatz nicht besitzt oder ohne einen erforderlichen Aufenthaltstitel einreisen
will. Die Zurückweisung steht im Ermessen, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 15 Abs. 2 AufenthG). Humanitäre Gründe können die Zurückweisung einschränken (§ 15 Abs. 4 AufenthG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zurückweisung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO). Ist die Einreise bereits abgeschlossen, scheidet eine Zurückweisung aus. In diesen Fällen kommt nur eine Zurückschiebung nach § 57 AufenthG in Betracht.
Ausländer, (7).
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