Zuständigkeit der Finanzbehörden, sachlicheVorfrage für die sachliche Zuständigkeit ins Besteuerungsverfahren ist die Frage nach der Verbandskompetenz. Hierbei geht es um die Frage nach derjenigen juristischen Person, die im Rahmen des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik für die Besteuerung zuständig ist (der Bund oder ein bestimmtes Bundesland). Die Folgefrage nach der sachlichen Zuständigkeit im engeren Sinne, nämlich welche Behörde innerhalb des in § 6 Abs. 2 AO aufgeführten Behördenaufbaus (Finanzbehörden im Sinne der AO) für eine Angelegenheit zuständig ist, beantwortet § 16 AO i. V. m. den Vorschriften des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). So ist z.B. gern. § 17 Abs. 2 FVG das Finanzamt als örtliche Landesbehörde für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit nicht die Gemeinden für die Verwaltung der Realsteuern zuständig sind oder anderweitig eine andere gesetzliche Bestimmung getroffen ist. Neben dem Aufgabenkreis, der durch das Finanzverwaltungsgesetz bestimmt ist, ergeben sich für die Finanzbehörden auch Aufgabenzuweisungen aus der AO (z.B. §§ 208, 249, 386 AO) sowie aus anderen Gesetzen (z.B. StBerG, EigZulG). Die Vorschriften der AO über die Folgen von Verstößen gegen die Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit entsprechen inhaltlich den Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechts.
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