Zustimmungsgesetz

Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Gegensatz: Einspruchsgesetz). Z. sind nur solche, bei denen die Zustimmung im Grundgesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist; es sind meist Gesetze, durch die wichtige Länderinteressen berührt werden. Vgl. auch Staatsvertrag und Abbildung Gesetzgebungsverfahren S. 272 f.

ist ein Gesetz, das nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Grundgesetzes vom Bundestag nur mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen werden kann.

(Art. 77 II GG) ist das Bundesgesetz, das zu seiner Entstehung der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Es steht im Gegensatz zum Einspruchsgesetz. Welches Gesetz Z. ist, ergibt sich grundsätzlich aus der Verfassung (z. B. Artt. 84 I, 85 I GG), ist aber im Einzelnen nicht immer leicht festzustellen und deshalb streitig (z. B. Staatshaftung). Lit.: Schmidt, R., Die Zustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen, JuS 1999, 869

Gesetz, welches zwingend der Zustimmung des Bundesrates bedarf, um wirksam zustande kommen zu können. Anders als bei einem Einspruchsgesetz hat der Bundestag nicht die Möglichkeit, sich über eine verweigerte Zustimmung
hinwegzusetzen. Bei einer verweigerten Zustimmung ist das Gesetzesvorhaben gescheitert.
Um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt es sich nur, wenn dieses im GG ausdrücklich angeordnet ist. Das GG zählt die Fälle enumerativ auf. Wichtige Beispiele sind die Zustimmungsbedürftigkeit bei verfassungsändernden Gesetzen (Art.79 Abs. 2 GG), bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU (Art.23 Abs. 1 S.2 GG), bei Gesetzen, die in die Verwaltungshoheit der Länder eingreifen (Art.84 Abs. 1, letzter Halbs. GG) oder die das Finanzaufkommen der Länder berühren (Art. 104a Abs.3, 4, 5 GG, Art.105 Abs. 3 GG). Umstritten ist die Zustimmungsbedürftigkeit im Hinblick auf ein Änderungsgesetz, welches ein ehemals zustimmungsbedürftiges Gesetz ändert. Nach h. M. ist ein Änderungsgesetz dann ein zustimmungsbedürftiges, wenn
— die Änderungen selbst zustimmungsbedürftig sind, z.B., weil sie neue Verfahrensregelungen enthalten, die die Länder betreffen (Art. 84 Abs. 1 letzter Halbs. GG),
— der Teil des Gesetzes geändert wird, der früher die Zustimmungspflicht ausgelöst hat oder
— zwar eigentlich nur materiell-rechtliche Änderungen vorgenommen werden, die eigentlich nicht eine Zustimmungspflicht auslösen, diese Änderungen aber dazu führen, dass die nicht geänderten Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Länder eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren, z. B., weil durch die geänderten materiellen Vorschriften die Anzahl der Verwaltungsverfahren wesentlich erhöht wird (sog. Systemverschiebung, BVerfGE 37, 363). Gesetzgebungsverfahren

ist im Verfassungsrecht der BRep. Deutschland entweder a) ein Gesetz, das - im Gegensatz zum sog. Einspruchsgesetz - der Zustimmung des Bundesrates bedarf (vgl. Gesetzgebungsverfahren und Übersicht im Anhang), oder b) ein Gesetz, durch Gesetzgebungsverfahren das die gesetzgebenden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen (Art. 59 II GG; auch als Vertragsgesetz oder Ratifikationsgesetz bezeichnet).

Die Zustimmungsbedürftigkeit i. S. von a) ist im GG häufig vorgesehen, insbes. auch bei Änderungen des GG (Art. 79 II GG). Der wichtigste Fall der Zustimmungsbedürftigkeit wurde durch die Föderalismusreform I abgeschafft. Die Regelung des Verwaltungsverfahrens und die Einrichtung von Behörden durch den Bund ist bei der Ausführung von Bundesgesetzen nicht mehr zustimmungsbedürftig (vgl. Art. 84 I GG). Allerdings können die Länder abweichende Regelungen hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens treffen.




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