Überarbeitist jede die normale Arbeitszeit überschreitende Arbeit, die im Unterschied zur Mehrarbeit nicht durch entsprechende Freizeit zu anderer Arbeitszeit ausgeglichen wird. Zu Ü. ist der Arbeitnehmer nur auf Grund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrags verpflichtet; auf Grund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers (Direktionsrecht) kann sie u. U. auf Grund der Treuepflicht des Arbeitnehmers oder in außergewöhnlichen (Not)Fällen (Arbeitszeit) verlangt werden. Für Ü. ist ein angemessener Zuschlag zum normalen Arbeitslohn (sog. Überstundenzuschlag) zu zahlen. Der gesamte für Ü. angefallene Arbeitslohn ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850 a Nr. 1 ZPO; Lohnpfändung).
Weitere Begriffe : Zerrüttungsprinzip | internationales Zivilverfahrensrecht | Verschuldenshaftung |
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