Einziehung im Strafverfahren

Ist ein Verbrechen od. ein vorsätzliches Vergehen begangen worden, so können Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht od. zu ihrer Begehung od. Vorbereitung gebraucht worden od. bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. E. ist nur zulässig, wenn Gegenstand z. Z. der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehört od. zusteht, od. wenn derjenige, dem die Gegenstände z. Z. der Entscheidung gehören, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass diese zur Ausführung der mit Strafe bedrohten Tat verwendet wurden od. ihrer Vorbereitung dienten od. er die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise (z. B. zum Zwecke der Vereitelung der E.) erworben hat (§ 40 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 40a StGB). Ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse kann die E. von allgemein gefährdenden Gegenständen vorgenommen werden, z. B. Flugschriften, Druckapparate, die für Begehung von Hoch- od. Landesverrat verwendet wurden, Falschgeld (‘Münzverbrechen), zur Wilderei benutzter Gegenstand (§ 40 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB). Bei Einziehung hat Richter den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (§ 40b StGB) und von der E. abzusehen, wenn der Zweck auch durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann. Hat der Täter od. Teilnehmer den einzuziehenden Gegenstand nach der Tat od. vor der gerichtlichen Entscheidung verwertet (veräussert, verkauft) od. sonst die Einziehung vereitelt, kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages als Wertersatz anordnen (§ 40c StGB). - Eingezogen werden auch Schriften, Tonträger, Abbildungen u. Darstellungen, die ihrem Inhalt nach bei vorsätzlicher Verbreitung den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen; Voraussetzung ist hierbei, dass mindestens 1 Stück durch eine mit Strafe bedrohte Handlung verbreitet od. zur Verbreitung bestimmt worden ist. Die bereits im Privatbesitz der Empfänger befindlichen Stücke können nicht eingezogen werden (§41 StGB). - Wird ein Gegenstand eingezogen, geht das Eigentum an ihm mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über (§ 41a StGB). - Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt od. verurteilt werden, kann die Einziehung auch selbständig angeordnet werden (§ 41b StGB, §§ 440, 441 StPO). Unbrauchbarmachung, Verfallerklärung.

1.
E. im Strafverfahren kann als Strafe oder als Sicherungs(Vorbeugungs)maßnahme angeordnet werden. Die E. ist Strafe (und zwar Nebenstrafe), wenn nur Gegenstände eingezogen werden dürfen, die dem Täter oder einem Teilnehmer an der Straftat gehören. Lässt das Strafgesetz die E. ohne Rücksicht hierauf zu, also auch gegen tatunbeteiligte Dritte, so hat sie grundsätzlich polizeilichen Charakter. Soweit sie Strafe ist, verjährt sie mit der Hauptstrafe und wird mit dieser von einer Amnestie (mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung) erfasst; sie unterliegt nach § 2 V StGB dem Verbot der Rückwirkung aber auch, wenn sie Sicherungsmaßnahme ist.

2.
Allgemein ist die E. nach § 74 StGB zulässig (aber nicht vorgeschrieben) bei Gegenständen, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Hervorgebracht (producta sceleris) sind z. B. gefälschte Banknoten, zur Tat bestimmt oder benutzt (instrumenta sceleris) Einbruchswerkzeuge. Die Eigentumsverhältnisse sind dagegen unerheblich bei allgemeingefährlichen Gegenständen (z. B. Sprengstoff) oder bei Gefahr weiterer Benutzung zu strafbedrohten Handlungen (z. B. Diebeswerkzeug). Die E. kann nach § 74 II StGB durch bes. Vorschrift darüber hinaus zugelassen sein hinsichtlich Gegenständen, auf die sich die Tat bezieht (z. B. § 282 StGB), oder bei fahrlässiger Tat (z. B. §§ 322, 330 c StGB).

3.
Nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die jeweils auf § 74 a StGB verweisen, kann die E. mit Wirkung gegen den Dritteigentümer angeordnet werden, wenn dieser leichtfertig zur Benutzung der Sache zur Tat beigetragen oder den Gegenstand in Kenntnis der Tatumstände in verwerflicher Weise erworben hat; so z. B. Jagdgerät bei Wilderei oder das bei verbotenem Glücksspiel beschlagnahmte Geld (§§ 295, 286 StGB). Doch ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der fakultativen E. abzusehen, wenn sie zur Bedeutung von Tat und Schuld außer Verhältnis stehen würde; dann bleibt sie aber vorbehalten und ist durch mildere Maßnahmen zu ersetzen (z. B. Unschädlichmachung; § 74 b StGB). Der tatunbeteiligte Dritte, dessen Rechte von der E. betroffen sind, erhält grundsätzlich eine Entschädigung aus der Staatskasse, außer wenn er leichtfertig zur Benutzung des Gegenstandes zur Tat beigetragen oder diesen in Kenntnis der Tat in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74 f StGB).

4.
Gegen juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine kann die E. angeordnet werden, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ, Vorstandsmitglied usw. für sie gehandelt und dabei die Voraussetzungen der E. erfüllt hat (§ 75 StGB).

5.
Im E.verfahren (§§ 430 ff. StPO) sind die durch die E. betroffenen Drittberechtigten - Eigentümer, Hypothekengläubiger usw.; sog. Einziehungsbeteiligte - im Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren zu hören, in dem sie dieselbe Rechtsstellung wie ein Angeklagter haben, insbes. Anspruch auf Ladung zur Hauptverhandlung, auf rechtliches Gehör und das Recht, Anträge zu stellen und Rechtsbehelfe einzulegen. Ist die E. rechtskräftig angeordnet, so kann der E.beteiligte, der ohne sein Verschulden seine Rechte nicht geltend gemacht hat, diese in einem Nachverfahren zur Geltung bringen.

6.
Ist die E. im (subjektiven) Strafverfahren nicht möglich, weil keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann - sei es aus tatsächlichen Gründen, etwa weil der Beschuldigte flüchtig ist, oder aus rechtlichen, etwa wegen Strafverfolgungsverjährung oder Schuldunfähigkeit des Täters -, so kann das selbständige (objektive) Einziehungsverfahren nach Maßgabe der § 76 a StGB, §§ 440 ff. StPO durchgeführt werden. Auf Grund einer Antragsschrift der Staatsanwaltschaft kann hierbei auch außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden werden, sonst durch Urteil, so wenn ein Beteiligter es beantragt, der einen Rechtsanspruch auf den Gegenstand der E. geltend macht.

7.
Über die Einziehung des Wertersatzes, wenn Täter oder Teilnehmer den Gegenstand vor Entscheidung über die E. veräußert oder sonstwie verwertet hat, s. § 74 c StGB. Für die E. bei Ordnungswidrigkeiten gelten nach §§ 22 ff. OWiG entsprechende Vorschriften wie bei Straftaten.

8.
Zur E. in Betäubungsmittelsachen s. § 33 BtMG, zur E. von Waffen s. § 54 WaffG. Über E. von Schriften und anderen Darstellungen Unbrauchbarmachung.




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