öffentliches Recht

sind (im Gegensatz zum Privatrecht) alle Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechtsverhältnisse des einzelnen zu den ihm übergeordneten Trägern öffentlicher Gewalt (Staat, Gemeinde), soweit diese als Hoheitsträger (hoheitliche Tätigkeit) auftreten, beziehen. Zum öffentlichen R. zählen ferner die Regelungen über die Rechtsbeziehungen der Hoheitsträger untereinander (z.B. zwischen Bund und Ländern, Staat und Gemeinden), Staatsrecht, ö. R. sind z. B. das Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf-, Prozess-, Steuer- und Völkerrecht.
— a. Privatrecht.

Recht, öffentliches

Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen, durch die das Verhältnis des Bürgers zum Staat sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander geregelt wird. Zum öffentlichen Recht gehören neben dem Staats- und Verwaltungsrecht auch z. B. das Strafrecht oder das Zivilprozessrecht. Im Gegensatz zum Privatrecht kann der Staat als Inhaber der Staatsgewalt Rechte und Pflichten des Bürgers einseitig hoheitlich (öffentlich-rechtlich) begründen, das öffentliche Recht zeichnet sich damit vor allem dadurch aus, dass der Staat/der Verwaltungsträger dem Bürger übergeordnet ist, wohingegen Staat und Bürger im Privatrecht gleichgeordnet nebeneinander stehen.
Bei der Abgrenzung zwischen öffentlichem und Privatrecht haben sich heute drei Theorien durchgesetzt. Nach der Interessentheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn die zugrundeliegende Rechtsnorm überwiegend dem öffentlichen Interesse dient, Privatrecht, wenn der Rechtssatz im Individualinteresse steht. Nach der Subordinationstheorie (auch Subjektionstheorie genannt) ist öffentliches Recht gegeben, wenn die Beteiligten in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Sind sich Bürger und Staat gleichgeordnet, so liegt Privatrecht vor. Die (modifizierte) Subjektstheorie (oder auch Sonderrechtstheorie, Zuordnungstheorie) stellt darauf ab, wer aus einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet werden kann. Danach liegt öffentliches Recht vor, wenn aus einer Rechtsnorm der Hoheitsträger als solches, also gerade in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, berechtigt oder verpflichtet wird.




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